Prof. Dr. Peter Oser, Dipl.-Ök. Jochen Holzwarth
Rn. 667
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Gemäß § 285 Nr. 21 sind im Anhang zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte, soweit sie wesentlich sind, mit nahe stehenden UN und Personen, einschließlich Angaben zur Art der Beziehungen, zum Wert der Geschäfte sowie weiterer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage notwendig sind, anzugeben. Ausgenommen sind Geschäfte mit und zwischen mittel- oder unmittelbar in 100 %-igem Anteilsbesitz stehenden in einen KA einbezogenen UN. Ferner können Angaben über Geschäfte nach Geschäftsarten zusammengefasst werden, sofern die getrennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Finanzlage nicht notwendig ist. Die Angabepflicht über Beziehungen zu nahe stehenden UN und Personen (sog. "related parties") wurde mit dem BilMoG in das HGB eingeführt und setzt Art. 17 Abs. 1 lit. r) der Bilanz-R in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 21. Das IDW hat mit RS HFA 33 (2010) – "Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen" – die Angabepflicht berufsständisch konkretisiert. Entsprechende Angabepflichten bestehen für den Konzernhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 13.
Rn. 668
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Ziel der Angabepflichten ist es, den Abschlussadressaten – neben dem unveränderten Ausweis von Beziehungen zu verbundenen UN (vgl. § 271 Abs. 2) und UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis (vgl. § 271 Abs. 1) besteht – im Anhang zusätzliche, die Finanzlage beeinflussende Informationen über Geschäfte des rechnungslegenden UN mit Dritten zu vermitteln, bei denen der i. d. R. gegebene Interessensgegensatz der Geschäftspartner nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist und die – falls nicht "at-arms-length" kontrahiert – transparent gemacht werden sollen (Schutz durch Transparenz; vgl. zu Besonderheiten der Anhangangabe bei UN der öffentlichen Hand Poullie, WPg 2010, S. 1058ff.). Der Schutz durch Transparenz wird – für abhängige AG/KGaA/SE (vgl. § 17 AktG) – durch den Abhängigkeitsbericht (vgl. § 311 AktG) sowie – für börsennotierte Gesellschaften (vgl. § 3 Abs. 2 AktG) – durch die mit ARUG II in das AktG eingeführten §§ 111a–c AktG (Zustimmungsvorbehalt und Veröffentlichungspflicht für wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Personen) flankiert.
Rn. 669
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Der persönliche Anwendungsbereich des § 285 Nr. 21 erfasst alle KapG und PersG i. S. d. § 264a (im Folgenden nur noch: KapG). Ferner ist die Angabepflicht für dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1) zu beachten. Größenabhängige Erleichterungen bestehen für kleine KapG i. S. v. § 267 Abs. 1, die von der Angabepflicht befreit sind (§ 288 Abs. 1 Nr. 1); Selbiges gilt für kleine PersG i. S. v. § 264a sowie Kleinst-KapG (vgl. § 267a Abs. 2) und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a.
Rn. 670
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Mittelgroße KapG und PersG i. S. d. § 264a brauchen die Angaben nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, UN, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden (vgl. § 288 Abs. 2 Satz 3). Die Angabepflicht betrifft sämtliche mittelgroßen KapG und PersG i. S. d. § 264a; die bisherige Eingrenzung auf AG musste infolge zwingender EU-Vorgaben im Zuge des BilRUG aufgegeben werden (vgl. BR-Drs. 23/15, S. 84). Zudem müssen nicht mehr nur Geschäfte mit dem Hauptgesellschafter, sondern mit sämtlichen Gesellschaftern angegeben werden; eine Einschränkung der Berichterstattungspflicht z. B. in Form eines Mindestumfangs der Beteiligung oder eines Einflussgrades (z. B. Angabepflicht nur für Gesellschafter, die zumindest einen maßgeblichen Einfluss ausüben können) hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Für die Berichterstattungspflicht ist es unerheblich, ob der Bilanzierende die Geschäfte mit dem Gesellschafter oder mit Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans direkt oder indirekt getätigt hat. Ein Geschäft ist direkt abgeschlossen, wenn die aufgeführten Personen selbst oder ein für Rechnung dieser Personen Handelnder als Vertragspartner auftritt (vgl. IDW RS HFA 33 (2010), Rn. 27). Ein indirekt abgeschlossenes Geschäft liegt vor, wenn es mit Vertragspartnern abgeschlossen wird, auf die der Hauptgesellschafter oder die Mitglieder des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans ihrerseits beherrschenden Einfluss ausüben können.
Rn. 671
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Gemäß § 285 Nr. 21 sind im Anhang
(1) |
zumindest |
(2) |
die nicht zu marktüblichen Bedingungen |
(3) |
zustande gekommenen Geschäfte, |
(4) |
soweit sie wesentlich für die Beurteilung der Finanzlage sind, |
(5) |
mit nahe stehenden UN und Personen |
anzugeben. Sofern die Geschäfte i. R.d. Angaben zu aktuellen und ...