A. Übersicht

 

Rn. 1

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt es den Gesellschaftern, die ›Feststellung der Jahresbilanz‹ (d. h. des JA, vgl. § 264 Abs. 1) und die ›Verwendung des Ergebnisses‹ (§ 29 GmbHG) zu beschließen. Der Gesellschaftsvertrag kann eine abweichende Kompetenzregelung vorsehen (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG). Die Ausübung dieser Befugnisse sichert und gestaltet die durch das BiRiLiG (1985) geschaffene Vorschrift des § 42a GmbHG.

 

Rn. 2

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

§ 42a Abs. 1 GmbHG kodifiziert ein spezifisches, der Vorbereitung der Bilanzfeststellung dienendes Informationsrecht der Gesellschaftergesamtheit. Die Fassung des Abs. 1 folgt der Konzeption des § 170 AktG.

 

Rn. 3

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

§ 42a Abs. 2 GmbHG regelt das bei der Bilanzfeststellung einzuhaltende Verfahren. Er enthält auch für die GmbH die zwingende Regelung einer Acht-Monats-Frist für die Bilanzfeststellung, die lediglich für kleine Gesellschaften auf elf Monate verlängert ist. Das Gesetz bindet die Feststellung des JA entspr. § 173 Abs. 2 Satz 1 AktG an die für seine Aufstellung geltenden Vorschriften (vgl. §§ 242 und 264 ff.).

Eine weitere Angleichung an das Aktienrecht bedeutet die in § 42a Abs. 3 GmbHG niedergelegte Teilnahmepflicht des AP an den Verhandlungen über die Bilanzfeststellung. Diese Pflicht setzt – entgegen der durch KonTraG neu gefassten Vorschrift des § 171 Abs. 1 AktG – grds. ein entspr. Verlangen eines Gesellschafters voraus (vgl. Einführung vor § 29 GmbHG, Rn. 14).

 

Rn. 4

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

§ 42a Abs. 4 GmbHG erstreckt die Vorlagepflicht der Gf auf den KA und -lagebericht, sofern die GmbH zu deren Aufstellung verpflichtet ist (vgl. §§ 290 ff.). Das Gleiche gilt für einen IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a, wenn die Gesellschafter einen entspr. Beschluss gefasst haben.

B. Vorlagepflicht (Abs. 1)

 

Rn. 5

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Vorschrift des § 42a Abs. 1 GmbHG begründet eine Pflicht der Gf, den Gesellschaftern (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 21 ff.) die Abschlussunterlagen der Gesellschaft von sich aus vorzulegen (zum Umfang der Vorlagepflicht vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 24 ff.), ohne dass es eines entspr. Verlangens der Gesellschafter bedarf (anders: § 51a GmbHG). Die Vorlagepflicht ist als solche – mit Ausnahme der ›Empfangsberechtigung‹ der Gesellschafter (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 22 f.) – unabdingbar.

I. Verantwortlichkeit der Geschäftsführer

 

Rn. 6

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Vorlagepflicht des § 42a Abs. 1 GmbHG trifft die Gf der Gesellschaft. Haben die Gesellschafter allerdings die Befugnis zur Feststellung des JA durch Satzung auf die Gf übertragen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 23), entfällt eine Vorlage nach Abs. 1 ganz (beachte: Die Verantwortlichkeit der Gf aus § 41 GmbHG ist demgegenüber von der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags unabhängig). Die Pflicht der Gf zur Vorlage der Abschlussunterlagen gegenüber den Gesellschaftern schließt sich äußerlich an die Pflicht zur Aufstellung des JA (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1) und – bei Bestehen einer gesetzl. Prüfungspflicht – an dessen Vorlage an den AP (vgl. § 320 Abs. 1 Satz 1) an.

 

Rn. 7

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Hat die Gesellschaft mehrere Gf, ist in Anlehnung an den Rechtsgedanken der Gesamtschuld, grds. jeder von ihnen zur Vorlage der Abschlussunterlagen verpflichtet (zustimmend Crezelius 2007, § 42a GmbHG, Rn. 5; a. A. Kleindiek 2009, § 42a GmbHG, Rn. 12, die eine persönliche Vorlagepflicht des einzelnen Gf ablehnen). Jedoch können die Gesellschafter die Zuständigkeiten der Gf regeln (Geschäftsverteilungsplan). Eine gegenseitige Überwachungspflicht der Gf hinsichtlich der Vorlagepflicht des § 42a Abs. 1 GmbHG besteht – anders als im Fall der im öffentlichen Interesse begründeten Sorgepflicht für die Bufü gem. § 41 GmbHG (vgl. Tiedchen 2002, § 41 GmbHG, Rn. 4) – wohl nicht. Die Vorlage der Abschlussunterlagen muss von den Gf nicht pers. bewirkt werden, sondern kann durch Vertreter (z. B. Sekretariat der Geschäftsführung) erfolgen.

 

Rn. 8

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Vorlage der Abschlussunterlagen durch die Gf kann nicht durch Maßnahmen des Registergerichts erzwungen werden (vgl. HdR-E, GmbHG § 42a, Rn. 41).

II. Vorzulegende Unterlagen

 

Rn. 9

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Die Gf sind verpflichtet, den JA, der aus der Bilanz, der GuV sowie dem Anh. besteht (vgl. §§ 242 und 264 Abs. 1), und den Lagebericht (vgl. § 289) vorzulegen.

 

Rn. 10

Stand: EL 15 – ET: 11/2012

Ist die GmbH prüfungspflichtig (jede GmbH mit Ausnahme der ›kleinen‹, vgl. §§ 316 und 267 Abs. 2 und 3), umfasst die Vorlagepflicht auch den Prüfungsbericht des AP (vgl. § 321). § 42a Abs. 1 GmbHG weicht insofern von § 175 Abs. 2 AktG ab, wonach selbst in dem Fall, dass die HV den JA feststellt, der Prüfungsbericht des AP nicht zu den Beschlussvorlagen gehört. Das Recht lehnt sich vielmehr an die Vorlagepflicht des Vorstands gegenüber dem AR an (vgl. § 170 Abs. 1 AktG), die auch den Prüfungsbericht des AP umfasst. Unterwirft sich eine kleine GmbH freiwillig einer Abschlussprüfung, so ist sie zur Vorlage des Prüfungsberichts jedenfalls dann verpflichtet, wenn die Prüfung auf einen Beschluss der Gesel...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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