A. Überblick

 

Rn. 1

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde im Zuge des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl. I 2008, S. 2026ff.) mit Wirkung vom 01.11.2008 eingeführt. Der deutsche Gesetzgeber wollte mit dieser modifizierten GmbH Unternehmensgründern eine Rechtsform mit geringem Kap. zur Verfügung stellen. Dabei spielte eine Rolle, dass die (englische) "Private Company Limited by Shares" (Limited) als Rechtsform zunehmend von Unternehmern in Deutschland genutzt wurde und der deutsche Gesetzgeber ein Interesse daran hatte, die Limited in Deutschland zurückzudrängen (vgl. Seibert (2008), S. 6ff.). Es wurde keine vollständig neue Rechtsform geschaffen. Die UG (haftungsbeschränkt) wurde vielmehr als Sonderform der GmbH gestaltet, die ein geringeres Kap. als die herkömmliche GmbH erfordert.

 

Rn. 2

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Am 01.01.2023 waren 186.041 UG in deutschen Handelsregistern eingetragen; demgegenüber gab es 1.492.213 GmbH (vgl. stellvertretend Bayer/Lieder/Hoffmann, GmbHR 2023, S. 709 (711)).

B. Anwendbares Recht

 

Rn. 3

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Da die UG (haftungsbeschränkt) als GmbH gestaltet ist, findet das GmbH-Recht Anwendung, ergänzt um die Regeln des § 5a GmbHG. Für die RL gelten die in der Einführung zum GmbHG dargestellten Vorschriften (vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 1ff.). Soweit die UG (haftungsbeschränkt) unterhalb der Grenzen für kleine Gesellschaften bleibt (BS kleiner als 7,5 Mio. EUR, UE kleiner als 50 Mio. EUR p. a., weniger als 50 AN; vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 20ff.), kann sie die entsprechenden Erleichterungen in Anspruch nehmen (vgl. HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 20ff.). Ebenso gelten die Erleichterungen für Kleinst-GmbH, soweit die jeweiligen Schwellenwerte (BS: 450.000 EUR, UE: 900.000 EUR p. a., 10 AN) nicht überschritten werden HdR-E, Einf. GmbHG, Rn. 24ff.). Der JA der UG (haftungsbeschränkt) wird gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG von der Gesellschafterversammlung festgestellt.

C. Kapital und Finanzierung

 

Rn. 4

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Das Stammkap. muss den Betrag von 25.000 EUR (vgl. § 5 GmbHG) unterschreiten. Wird die UG (haftungsbeschränkt) von einer Person gegründet (vgl. § 1 GmbHG), muss es mindestens 1 EUR betragen (vgl. § 5 Abs. 2 GmbHG; im Übrigen NK-GmbHG (2020), § 5a, Rn. 9). Das Stammkap. muss vor der Eintragung eingezahlt sein. Sacheinlagen sind ausgeschlossen (vgl. § 5a Abs. 2 GmbHG).

 

Rn. 5

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Diese geringen Anforderungen an die Höhe des Stammkap. befreien den oder die Geschäftsführer nicht von der Pflicht, für eine angemessene Finanzierung der Gesellschaft zu sorgen. Verletzen sie die daraus folgenden Obliegenheiten, haften sie der Gesellschaft für den entstandenen Schaden (vgl. § 43 Abs. 2 GmbHG). Sie sind ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen leisten (vgl. § 15b InsO). Bei drohender Zahlungsunfähigkeit müssen die Geschäftsführer die Versammlung der Gesellschafter einberufen (vgl. § 5a Abs. 4 GmbHG).

D. Rücklagenbildung

 

Rn. 6

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Im Gegensatz zur "normalen" GmbH, für die es keinen gesetzlichen Zwang zur Rücklagenbildung gibt, muss bei der UG (haftungsbeschränkt) 25 % des um einen Verlustvortrag aus dem VJ geminderten Jahresüberschusses in eine gesetzliche Rücklage eingestellt werden. Die Rücklage darf nur zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags oder Verlustvortrags nach näherer Maßgabe von § 5a Abs. 3 GmbHG verwendet oder für eine Kap.-Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln eingesetzt werden (vgl. §§ 5a Abs. 3, 57c GmbHG).

E. Überführung einer UG (haftungsbeschränkt) in eine "normale" GmbH

 

Rn. 7

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Erhöht die UG (haftungsbeschränkt) ihr Stammkap. auf 25.000 EUR oder einen höheren Betrag, so fallen die Beschränkungen des § 5a GmbHG weg (vgl. § 5a Abs. 5 GmbHG). "Die Gesellschaft ist damit ipso iure zur normalen GmbH geworden" (NK-GmbHG (2020), § 5a, Rn. 25). Dabei handelt es sich nicht um eine formwechselnde Umwandlung, denn die Gesellschaft war immer eine GmbH (vgl. NK-GmbHG (2020), § 5a, Rn. 25). Eine Schluss- ebenso wie Eröffnungsbilanz sind nicht erforderlich.

 

Rn. 8

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Notwendig ist jedoch eine formelle Kap.-Erhöhung. Es reicht nicht aus, dass die Summe aus Stammkap. und Rücklage 25.000 EUR erreicht oder überschreitet.

F. Literaturverzeichnis

 

Rn. 9

Stand: EL 42 – ET: 05/2024

Seibert (2008), Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG), Köln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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