A. Hintergrund

 

Rn. 1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 327a wurde durch das sog. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 (BGBl. I 2006, S. 2553ff.) in das HGB eingeführt und zuletzt (materiell) durch Art. 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20.11.2015 (BGBl. I 2015, S. 2042f.) geändert. Er stellt eine Erleichterung für bestimmte kap.-marktorientierte UN bezüglich der Offenlegungsfrist ihrer RL-Unterlagen dar. Um die Verständlichkeit der Regelung zu fördern, wurde sie nach den Erleichterungen der §§ 326 und 327 aufgenommen (vgl. BT-Drs. 16/2781, S. 81). Für offenlegungspflichtige UN, die lediglich Schuldtitel mit bestimmten Eigenschaften emittieren, gilt bezüglich der Offenlegung keine Fristverkürzung auf längstens vier Monate (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.).

B. Anwendungsbereich

 

Rn. 2

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Gemäß § 327a kann die Erleichterung bezüglich der Offenlegungsfrist von solchen KapG – sowie diesen nach § 264a gleichgestellten PersG – in Anspruch genommen werden, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer bestimmten Mindeststückelung begeben.

Ein organisierter Markt nach § 2 Abs. 11 WpHG ist definiert als ein im "Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche Stellen genehmigtes, geregeltes und überwachtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nichtdiskretionären Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt oder das Zusammenbringen fördert, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt." In Deutschland qualifiziert sich der regulierte Markt gemäß der §§ 32ff. BörsG, nicht jedoch der sog. Freiverkehr, als organisierter Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG.

§ 327a hat keine Bedeutung, wenn ausschließlich Kap.-Märkte in Drittländern, also nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR, in Anspruch genommen werden. Der Grund hierfür ist, dass in diesem Fall bereits die Verkürzung der Offenlegungsfrist auf vier Monate nach § 325 Abs. 4 nicht in Betracht kommt (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 83ff.). Werden hingegen sowohl im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR als auch in einem Drittland Schuldtitel begeben, so ist § 327a zu beachten.

Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG sind Schuldverschreibungen (v.a. Inhaber- und Orderschuldverschreibungen), Genuss- und Optionsscheine sowie Zertifikate, die diese Schuldtitel vertreten. Sie müssen eine Mindeststückelung von 100.000 EUR aufweisen, d. h., die kleinste handelbare Einheit der Schuldtitel darf 100.000 EUR nicht übersteigen. Lauten die Schuldtitel auf eine andere Währung, so gilt dies ebenso für den am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert der anderen Währung. Zu dem zur Umrechnung der Fremdwährung zu verwendenden Wechselkurs macht das Gesetz keine Vorgaben. Hierfür bietet sich der Devisenkassamittelkurs nach § 256a an (vgl. zur Frage, ob zur Inanspruchnahme der Erleichterung die Erfüllung der Voraussetzungen zum Abschlussstichtag oder im Offenlegungszeitraum entscheidend ist, HdR-E, HGB § 325, Rn. 87).

C. Erleichterung bezüglich der Offenlegungsfrist

 

Rn. 3

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Prinzipiell sind nach § 325 Abs. 1a Satz 1 die offenzulegenden Unterlagen der das UN-Register führenden Stelle spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des GJ zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Wenn die Unterlagen nicht innerhalb dieser Frist vorliegen, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen offenzulegen. § 325 Abs. 4 Satz 1 sieht hierzu eine Ausnahme vor. Demnach hat die Offenlegung von solchen UN, die einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 WpHG in Anspruch nehmen, bereits spätestens nach Ablauf des vierten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden GJ zu erfolgen (vgl. HdR-E, HGB § 325, Rn. 83). Die Erleichterungsvorschrift des § 327a nimmt nun solche UN, die ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben, von dieser Verkürzung der Offenlegungsfrist aus. Für diese UN gilt somit die allg. Offenlegungsfrist von 12 Monaten gemäß § 325 Abs. 1a. Maßgebend für die Wahrung der Frist nach § 325 Abs. 1a ist der Zeitpunkt der Übermittlung (vgl. § 325 Abs. 4 Satz 2).

Von der Erleichterung des § 327a sind sämtliche von betreffendem UN nach § 325 Abs. 1 offenzulegenden Unterlagen der RL erfasst, ebenso die konzernspezifischen RL-Unterlagen (vgl. § 325 Abs. 3), sofern das zur k...

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