(1) Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort
1. |
in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz |
15,53 Euro [Vom 01.04.2020 bis 30.04.2024: 13,03 Euro; Vom 01.01.2013 bis 31.03.2020: 7,50 Euro ] |
2. |
in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz |
39,34 Euro [Vom 01.04.2020 bis 30.04.2024: 33,01 Euro; Vom 01.01.2013 bis 31.03.2020: 23,43 Euro ] |
3. |
in anderen Ländern |
70,83 Euro [Vom 01.04.2020 bis 30.04.2024: 59,43 Euro; Vom 01.01.2013 bis 31.03.2020: 42,18 ] |
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. 2Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. 3Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit [Vom 08.09.2015 bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit], dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. 2Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu 1,75 Milliarden Euro [Bis 31.03.2020: zu einer Milliarde Euro]. 3Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt.4Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet.
(3) Die Steuer wird ermäßigt auf einen Steuersatz in Höhe von 20 Prozent des Steuersatzes nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 für Rechtsvorgänge, die zu Abflügen von Fluggästen berechtigen, die nicht bereits nach § 5 Nummer 4 steuerbefreit sind, von und zu einer inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel, die nicht über einen tidenunabhängigen Straßen- oder Gleisanschluss mit dem Festland verbunden ist, wenn der Start- oder Zielort
1. |
auf dem Festland nicht weiter als 100 Kilometer Luftlinie von der Küste entfernt ist oder |
2. |
sich auf einer anderen inländischen, dänischen oder niederländischen Nordseeinsel befindet. |