1Bei Einrichtung eines Abrufverfahrens sind von den beteiligten Stellen zu regeln und in einer für sachverständige Dritte verständlichen Weise zu dokumentieren
1. |
Anlass, Zweck und beteiligte Stellen des Abrufverfahrens, |
2. |
die notwendigen technischen Voraussetzungen und die verwendeten Programme, |
3. |
die zum Abruf bereitgehaltenen Daten, |
4. |
auf welche Weise und zu welchem Zeitpunkt die verantwortlichen Stellen über die Abrufbefugnis anderer Behörden zu unterrichten sind, |
5. |
die Gruppen der zum Abruf berechtigten Personen (§ 3) und der Umfang der Abrufbefugnisse (§ 4), |
6. |
die protokollierende Stelle, |
7. |
die zur Identifizierung, Authentisierung und Verschlüsselung verwendeten Verfahren, |
8. |
die für die Vergabe und Verwaltung von Benutzerkennungen, Passwörtern und Ausweiskarten sowie die für die Prüfung der aufgezeichneten Abrufe und Stichproben zuständigen Stellen, |
9. |
Art und Umfang der Maßnahmen zur nachträglichen Überprüfung eingeräumter Abrufbefugnisse sowie die Frist zur Aufbewahrung der revisionsfähigen Unterlagen, |
10. |
die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens nach § 7, |
11. |
das Verfahren zur Erprobung und zur Qualitätssicherung der Programme vor dem Einsatz, |
12. |
die Fristen, nach deren Ablauf Daten zum Abruf durch Abrufberechtigte außerhalb der für die Speicherung verantwortlichen Stelle nicht mehr für einen Datenabruf bereitgehalten werden dürfen, |
13. |
die sonstigen zur Wahrung der schutzwürdigen Belange der Betroffenen sowie zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen. |
2Die Verfahrensdokumentation ist fortlaufend zu aktualisieren. 3Sie ist mindestens zwei Jahre über das Ende des Verfahrenseinsatzes hinaus aufzubewahren.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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