(1) Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Plenarsitzung:
b) |
Annahme und Kontrolle des jährlichen Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 Absatz 2; Genehmigung des endgültigen Jahresabschlusses des Ausschusses und Entlastung des Vorsitzenden gemäß Artikel 63 Absatz 4 bzw. 8; |
e) |
Fassung von Beschlüssen über die Notwendigkeit der Erhebung außerordentlicher nachträglicher Beiträge gemäß Artikel 71, über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 73 und 74 und über die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78 unter Einbeziehung der Unterstützung des Fonds oberhalb des Schwellenwerts gemäß Buchstabe c dieses Absatzes; |
f) |
Fassung von Beschlüssen über Anlagen gemäß Artikel 75; |
g) |
Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die in Artikel 45 genannten Tätigkeiten des Ausschusses, wobei der Bericht detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts enthalten muss; |
h) |
Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses gemäß Artikel 64; |
i) |
Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist; |
j) |
Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern; |
k) |
Annahme der Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Ausschusses in seiner Präsidiumssitzung; |
m) |
Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 110 des Statuts; |
n) |
Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt; |
p) |
Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des Ausschusses; |
q) |
Billigung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Rahmens für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden. |
(2) Bei der Beschlussfassung handelt die Plenarsitzung des Ausschusses im Einklang mit den in den Artikeln 6 und 14 festgelegten Zielen.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt das von der Präsidiumssitzung ausgearbeitete Abwicklungskonzept als angenommen, es sei denn, binnen drei Stunden nach Übermittlung des Entwurfs durch die Präsidiumssitzung an die Plenarsitzung hat mindestens ein Mitglied der Plenarsitzung eine Plenarsitzung einberufen. In diesem Fall wird der Beschluss über das Abwicklungskonzept von der Plenarsitzung gefasst.
(3) Der Ausschuss erlässt auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Vorsitzenden die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Vorsitzende kann diese Befugnisse weiter übertragen.
In außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss in seiner Plenarsitzung in einem...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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