EuGH "Daihatsu" (1997)
Sachverhalt
Der Verband deutscher Daihatsu Händler stellte gerichtlich den Antrag, der Daihatsu Deutschland GmbH, der deutschen Generalimporteurin für Daihatsu-Fahrzeuge, unter Androhung von Zwangsmaßnahmen aufzugeben, ihre Jahresbilanzen vorzulegen, die seit 1989 nicht mehr offengelegt worden waren. Nach deutschem Recht konnte das zuständige Gericht unter Androhung von Zwangsgeld einer Gesellschaft auferlegen, ihre Pflicht zur Offenlegung ihrer Bilanz zu erfüllen; das Gerichtsverfahren konnte allerdings nur auf Antrag eines Gesellschafters, eines Gläubigers oder des Betriebsrates der Gesellschaft eingeleitet werden. Der Verband gehörte jedoch zu keiner dieser Personengruppen. Deshalb lehnten die angerufenen deutschen Gerichte den Antrag ab.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf war der Ansicht, dass Deutschland die EG-Richtlinie über Schutzbestimmungen, die den Gesellschaften im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, nicht korrekt umsetzt habe. Die Richtlinie von 1968 verpflichte nämlich die Mitgliedstaaten, geeignete Maßregeln für den Fall anzudrohen, dass Gesellschaften ihren Pflichten auf dem Gebiet der Offenlegung des Jahresabschlusses nicht nachkommen.
Das Oberlandesgericht setzte deshalb das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um Auslegung der Richtlinie.
Entscheidung
Der EuGH entschied, die Richtlinie sei Bestandteil des im EG-Vertrag vorgesehenen allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit, das auch für Gesellschaften gelte. In diesem Rahmen sei im Vertrag selbst vom Ziel des Schutzes der Interessen "Dritter" die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden. Somit könne dieser Begriff nicht auf die Gläubiger der Gesellschaft beschränkt werden.
Nach der Richtlinie diene die Offenlegung des Jahresabschlusses hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen würden oder kennen könnten. Demnach sei eine nationale Vorschrift wie die deutsche, die unter "Dritten" nur solche verstehe, die zur Gesellschaft in vertraglicher Beziehung stünden, zu eng.