A und B sind an der G-GmbH zu 50 % mit Stammeinlagen von je 400.000 EUR beteiligt. C wird mit einer Stammeinlage von 200.000 EUR zzgl. 550.000 EUR Agio aufgenommen. A und B leisten im gleichen Jahr jeweils 300.000 EUR in das Kapital. Bei einem undifferenzierten Ausweis erkennt man bei einem Vergleich mit dem Vorjahresabschluss nur, dass C nunmehr 20 % am Vermögen der GmbH hält, weil er weitere 200.000 EUR auf das gezeichnete Kapital geleistet hat, und dass 1,15 Mio. EUR (A 300.000 EUR, B 300.000 EUR, C 550.000 EUR) in die Kapitalrücklage geleistet worden sind. Durch den undifferenzierten Ausweis in der Kapitalrücklage könnten fälschlich sowohl die Einlageleistung von 200.000 EUR als auch die gesamte Leistung in die Kapitalrücklage von 1,15 Mio. EUR dem C zugeordnet werden. Er hätte für 20 % an der G-GmbH 1,35 Mio. EUR aufgewendet, sodass er ihren Wert als Investor nach der Kapitalmaßnahme mit 6,75 Mio. EUR und vor der Kapitalmaßnahme daher mit 5,4 Mio. EUR beziffert hat. Ebenso ist bei einem undifferenzierten Ausweis denkbar, dass C nur 200.000 EUR geleistet hat und die Leistung in die Kapitalrücklage von A und B zu 40 % und von C zu 20 % stammt. Dann hätten die Gesellschafter ihrer GmbH vor der Kapitalmaßnahme einen Wert von 800.000 EUR und nach der Kapitalmaßnahme einen Wert von 2,15 Mio. EUR zugebilligt (800.000 EUR vor der Kapitalmaßnahme, 200.000 EUR Leistung auf das gezeichnete Kapital und 1,5 Mio. EUR Leistung in die Kapitalrücklage). Bei einem getrennten Ausweis erkennt der Bilanzleser jedoch, dass 600.000 EUR durch Gesellschafter ohne Zeichnung neuer Anteile in das Kapital geleistet worden sind. Unklar bleibt lediglich, ob C an diesen 600.000 EUR beteiligt war. Wäre dem so, hätte C die G-GmbH vor seiner Investition mit 3 Mio. EUR bewertet, für 20 % der Anteile 200.000 EUR in das Nennkapital und 550.000 EUR als Agio geleistet und gemeinsam mit A und B noch 60...