Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 378
In der GuV ist das (Perioden-)Ergebnis aufgegebener Geschäftsbereiche separat von den Aufwendungen und Erträgen fortgeführter Geschäftsbereiche auszuweisen (IFRS 5.33A). Wird die GuV nicht als eigenständiges Berichtsinstrument aufgestellt, erfolgt der separate Ausweis im GuV-wirksamen Bereich der Gesamtergebnisrechnung. Eine Separierung im Rahmen des sonstigen Ergebnisses (other comprehensive income) fordert IFRS 5 hingegen nicht. Der gesonderte GuV-Ausweis ist zudem nicht für einzelne langfristige Vermögenswerte und Veräußerungsgruppen vorgesehen, die nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs erfüllen. Deren Ergebniswirkung ist stattdessen im Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen zu erfassen (IFRS 5.37).
Tz. 379
Separat anzugeben sind nach IFRS 5.33(a) zudem das Ergebnis nach Steuern
- des aufgegebenen Geschäftsbereichs und
- welches bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten oder bei Veräußerung des Geschäftsbereichs erfasst wurde.
Tz. 380
Zudem sind nach IFRS 5.33(b) entweder in der GuV bzw. der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang gesondert anzugeben:
- Erlöse, Aufwendungen sowie das Ergebnis vor Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und die zugehörigen Ertragsteuern nach IAS 12
- das Ergebnis vor Steuern, das bei Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten oder bei Veräußerung des Geschäftsbereichs erfasst wurde, und die zugehörigen Ertragsteuern nach IAS 12
Tz. 381
Zudem ist in der GuV bzw. der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang der Betrag der Erträge aus fortzuführenden Geschäftsbereichen und aus aufgegebenen Geschäftsbereichen anzugeben, der den Eigentümern des MU zuzurechnen ist (IFRS 5.33(d)).
Tz. 382
Nach IFRS 5.34 hat für die Angaben des IFRS 5.33 eine Anpassung der Vorjahreszahlen in GuV bzw. Gesamtergebnisrechnung oder Anhang zu erfolgen.
Tz. 383
Berichtet ein Unternehmen über einen aufgegebenen Geschäftsbereich und ist das Unternehmen zu Angaben zum Ergebnis je Aktie nach IAS 33 verpflichtet, sind nach IAS 33.68 die unverwässerten und verwässerten Ergebnisse je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich entweder in der (gesondert aufgestellten) GuV bzw. dem GuV-wirksamen Teil der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang auszuweisen (IAS 33.68A).