Tz. 18

Die indirekte Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit erfolgt im Rahmen einer Überleitungsrechnung. Hierbei wird das Periodenergebnis um die zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Erträge sowie um der Investitions- und Finanzierungstätigkeit zuzuordnende Posten bereinigt und um erfolgsneutrale zahlungswirksame Bestandsänderung von Bilanzposten, die der laufenden Geschäftstätigkeit zuzuordnen sind, ergänzt. DRS 21 sieht hierfür nachfolgende Mindestgliederung vor (DRS 21.40).

 
  Periodenergebnis (Konzernergebnis einschließlich Ergebnisanteile anderer Gesellschafter)
+/- Abschreibungen/Zuschreibungen
+/- Zunahme/Abnahme von Rückstellungen
+/- Sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge
-/+ Zunahme/Abnahme der Vorräte, der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Aktiva, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
+/- Zunahme/Abnahme der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie anderer Passiva, die nicht der Investitions- oder der Finanzierungstätigkeit zuzuordnen sind
-/+ Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens
+/- Zinsaufwendungen/Zinserträge
- Sonstige Beteiligungserträge
+/- Aufwendungen/Erträge von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
+/- Ertragsteueraufwand/-ertrag
+ Einzahlungen im Zusammenhang mit Erträgen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher ­Bedeutung
- Auszahlungen im Zusammenhang mit Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung
-/+ Ertragsteuerzahlungen
= Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

Indirekte Ermittlung des Cashflows

 

Tz. 19

Die Ausgangsgröße für die Überleitungsrechnung hat nicht zwingend das Periodenergebnis zu sein. Wählt ein Unternehmen eine andere Ausgangsgröße, ist diese auf das Periodenergebnis überzuleiten, was entweder in den ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung oder durch Verweis auf die GuV erfolgen kann, sofern dort die Größe gesondert ausgewiesen ist (DRS 21.41). Als abweichende Größen kommen beispielsweise das Ergebnis vor Steuern (EBT), das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) oder das Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) in Frage.[8] Die Wahl für eine abweichende Größe bedingt Anpassungen der dargestellten Mindestgliederung, da die entsprechenden Posten nicht mehr zu eliminieren sind. Bei Wahl des EBITDA entfällt entsprechend die Korrektur der Abschreibungen, der Zinsaufwendungen/-erträge sowie des Ertragsteueraufwands/-ertrags.

 

Tz. 20

Abschreibungen sind dem Periodenergebnis hinzuzurechnen, da sie das Periodenergebnis gekürzt haben, jedoch nicht zahlungswirksam sind. Aufgrund des Grundsatzes der Periodenabgrenzung wird die Ausgabe für den Erwerb von abnutzbarem Anlagevermögen in Form der planmäßigen Abschreibung erfolgswirksam über die Jahre der Nutzung verteilt. Ferner können außerplanmäßige Abschreibungen bei entsprechenden Wertrückgängen für sämtliche Vermögenswerte des Anlagevermögens zu erfassen sein. Für die Kapitalflussrechnung ist die Erfolgswirksamkeit jedoch unerheblich, es sind nur Zahlungsvorgänge zu zeigen. Insofern wird der Erwerb von Anlagevermögen direkt und in voller Höhe bei Zahlung bei der Investitionstätigkeit berücksichtigt (zu Gestaltungsformen beim Erwerb von Anlagevermögen vgl. Tz. 31). Zuschreibungen haben das Periodenergebnis erhöht, sind jedoch ebenfalls nicht zahlungswirksam und daher negativ in der Überleitungsrechnung auf den Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen.

 

Tz. 21

Zunahmen von Rückstellungen sind nicht zahlungswirksam, haben jedoch das Periodenergebnis gekürzt und sind ihm entsprechend hinzuzurechnen. Die Ursache für Abnahmen von Rückstellungen kann in ihrer Auflösung oder ihrer Inanspruchnahme liegen. Wird eine Rückstellung aufgelöst, da der Grund für die Rückstellungsbildung nicht eingetreten ist oder die Rückstellung zu hoch dotiert wurde, erfolgt dies ertrags- aber nicht zahlungswirksam. Entsprechend ist das Periodenergebnis um diese Beträge zu kürzen. Bei einer Inanspruchnahme von Rückstellungen werden diese letztendlich zahlungswirksam, entweder durch direkte Zahlung der Verpflichtung oder durch Inanspruchnahme von Ressourcen. Der korrespondierende Aufwand ist jedoch in der betrachteten Periode nicht im Periodenergebnis enthalten, sondern in dem Ergebnis einer früheren Periode und wurde dort für die Erstellung der Kapitalflussrechnung rückgängig gemacht. Entsprechend ist für die Ermittlung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit der Zahlungsvorgang jetzt zu berücksichtigen. Zu beachten ist hierbei, dass Veränderungen der Steuerrückstellung nicht berücksichtigt werden, da die entsprechende Korrektur im Rahmen des Gliederungsschemas bei den Posten "Ertragssteueraufwand/-ertrag" bzw. "Ertragssteuerzahlungen" erfolgt und der zugrunde liegende Effekt ansonsten doppelt erfasst werden würde.

 

Tz. 22

Unter die sonstigen zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Erträge fallen ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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