Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos, Dr. Arno Probst
Tz. 60
Auch zur indirekten Ermittlung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit enthält IAS 7 keine konkreten Gliederungsvorschriften (IAS 7.18(b), .20), die Mindestgliederung nach DRS 21 kann aber auch hier mit nachfolgenden Einschränkungen und Besonderheiten herangezogen werden.
Tz. 61
In IAS 7 ist keine von dem Periodenergebnis abweichende Ausgangsgröße vorgesehen (IAS 17.18(b), .20), sodass prinzipiell von diesem auszugehen ist. Vielfach wird jedoch eine abweichende Ausgangsgröße als zulässig erachtet und die Verwendung einer solchen ist gängige Praxis.
Tz. 62
Besonderheiten ergeben sich nach IFRS für die Berücksichtigung der Veränderungen von Pensionsrückstellungen sowie von Entsorgungs- und Wiederherstellungsrückstellungen, da beide nicht vollständig GuV-wirksam zu erfassen sind. Bei Pensionsrückstellungen sind die Neubewertungserfolge im OCI zu erfassen (IAS 19.57(d)). Eine Änderung der Höhe der Pensionsrückstellung, die auf die Neubewertung zurückzuführen ist, ist daher weder bei einer Zunahme noch einer Abnahme der Pensionsrückstellung zu berücksichtigen. Entsorgungs- und Wiederherstellungsrückstellungen werden erfolgsneutral durch Erhöhung der Anschaffungs-/Herstellungskosten der korrespondierenden Sachanlage gebildet (IAS 16.16(c)). Ebenso sind Änderungen der Rückstellungshöhe in der Folge, die auf der geschätzten Fälligkeit, dem geschätzten Ressourcenabfluss oder dem Abzinsungssatz beruhen, prinzipiell nicht in der GuV zu erfassen, sondern bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells für die Folgebewertung der zugehörigen Sachanlage mit dem Buchwert der Sachanlage, bei Anwendung des Neubewertungsmodells mit der korrespondierenden Neubewertungsrücklage zu verrechnen (IFRIC 1.4 ff.). Abweichend hiervon sind folgende Beträge, die sich auf diese Bewertungsänderungen beziehen, in der GuV zu erfassen (IFRIC 1.5 ff.):
Die planmäßige Aufzinsung der Rückstellung ist hingegen generell in der GuV zu erfassen (IFRIC 1.8) (zur detaillierteren Bilanzierung von Entsorgungs- und Wiederherstellungsrückstellungen vgl. Kapitel 5 und vgl. Kapitel 6). Ein Abgang dieser Rückstellungen durch Inanspruchnahme oder Auflösung ist wie die Abnahme einer in der GuV gebildeten Rückstellung zu behandeln. Änderungen bei Entsorgungs- und Wiederherstellungsrückstellungen sind folglich auf ihre Korrekturnotwendigkeit in der Überleitungsrechnung hin zu untersuchen: es sind ausschließlich zahlungswirksame Beträge sowie in der GuV erfasste Erfolge zu berücksichtigen. Schließlich sind hier entgegen DRS 21 Änderungen von Steuerrückstellungen zu berücksichtigen, sofern in dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit der Ertragsteueraufwand nicht in einem eigenständigen Posten bereinigt wird.
Tz. 63
Unter die sonstigen zahlungsunwirksamen Aufwendungen und Erträge fallen nach IAS zusätzlich im Periodenergebnis berücksichtigte Erfolge aus der Fair-Value-Bewertung, die regelmäßig zahlungsunwirksam sind. Sie können insbesondere aus der Bewertung ausgewählter Finanzinstrumente oder von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien resultieren. Darüber hinaus sind hierunter in der GuV berücksichtigte Änderungen der latenten Steuern zu berücksichtigen, wenn der Ertragsteueraufwand nicht separat, wie nach DRS 21, bereinigt wird. Ferner fallen nach IFRS hierunter auch die nicht zahlungswirksamen Beteiligungsergebnisse, sofern sie nicht separat ausgewiesen werden. Sofern nach IFRS nicht die Mindestgliederung nach DRS 21 herangezogen wird, umfasst dieser Posten folglich eine höhere Anzahl von Sachverhalten als nach DRS 21, eine unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit wird dadurch erschwert.
Tz. 64
Abweichend von der prinzipiellen Zuordnung von Gewinnen und Verlusten aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens zur Investitionstätigkeit und einer entsprechenden Eliminierung der Erfolgsbeiträge in der Überleitungsrechnung auf den Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit, sind nach IAS 7 sämtliche Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit Sachanlagen, die ein Unternehmen im Rahmen seiner üblichen Geschäftstätigkeit regelmäßig veräußert und die es für Weitervermietungszwecke gehalten hat, dem Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit zuzuordnen (IAS 7.14, 16.68 A). Diese Vorschrift wurde mit den Annual Improvements 2008 eingeführt (IAS 16.BC35 A ff.). Ein typisches Beispiel hierfür sind Mietwagenunternehmen, die nach einer gewissen Zeit regelmäßig ihre gebrauchten Mietwagen veräußern. Eine Ausnahme dieser Art sieht DRS 21 nicht vor, sie kann zu einem erheblichen Unterschied führen.
Tz. 65
Nach DRS 21 sind zahlungswirksame Zinser...