Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 94
IAS 24.9 unterscheidet danach, ob es sich bei der nahestehenden Partei um (a) eine Person (person) oder (b) ein Unternehmen (entity) handelt. Bezugspunkt für die nahestehende Beziehung i. S. d. Angabepflichten ist dabei stets das berichterstattende Unternehmen (reporting entity). Dabei ist das Nahestehen nicht als einseitiger Zustand zu betrachten, vielmehr stehen sich die nahestehenden Parteien aus Symmetriegründen jeweils gegenseitig (by symmetry) nahe (IAS 24.BC19(e)). Die in IAS 24.9 aufgeführte Liste ist als abschließend anzusehen.
Tz. 95
Nach IAS 24.9(a) steht eine Person oder einer ihrer nahen Familienangehörigen (close family member) dem berichterstattenden Unternehmen nahe, wenn sie:
- das berichterstattende Unternehmen beherrscht (control),
- an dessen gemeinschaftlicher Führung (joint control) beteiligt ist,
- maßgeblichen Einfluss (significant influence) auf das berichterstattende Unternehmen hat oder
- eine Schlüsselposition im Management (key management personnel) des berichterstattenden Unternehmens oder dessen Mutterunternehmens bekleidet.
Tz. 96
Im Hinblick auf die Beurteilung des Nahestehens stellt IAS 24.9(a) nahe Familienangehörige einer Person dieser selbst gleich. Dabei steht die (widerlegbare) Vermutung im Vordergrund, dass natürliche Personen bei ihren Transaktionen mit dem berichtenden Unternehmen i. d. R. von nahen Familienangehörigen beeinflusst werden können und umgekehrt diese bei deren Transaktionen mit dem berichtenden Unternehmen beeinflussen können. Allerdings gibt IAS 24 keine Anhaltspunkte dazu, wie diese Vermutung der Einflussnahme ggf. widerlegt werden kann.
Zu nahen Familienangehörigen zählen nach IAS 24.9 insbesondere
- Kinder und Ehegatte/Lebenspartner der Person,
- Kinder des Ehegatten/Lebenspartners der Person und
- abhängige Angehörige (z. B. Geschäftsunfähige oder Minderjährige) der Person oder des Ehegatten/Lebenspartners der Person.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Auch Eltern oder Geschwister kommen aufgrund ihrer Einflussmöglichkeiten auf die Person regelmäßig als nahe Familienangehörige in Betracht (IAS 24.BC32(b)). Unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise können auch eigentlich weniger nahe Familienangehörige, z. B. ein Cousin oder ein Onkel, als nahe Familienangehörige i. S. d. IAS 24 behandelt werden, wenn diese einen entsprechenden Einfluss auf die Person ausüben oder von ihr beeinflusst werden können.
Tz. 97
Ungeklärt bleibt, ob ein Nahestehen i. S. d. IAS 24 auch bei Personen unterstellt werden kann, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen. Gegen diese Sichtweise spricht, dass IAS 24.9 explizit auf die Familienzugehörigkeit abstellt. Bezieht man hingegen den substance over form-Grundsatz des IAS 24.10 in die Beurteilung des Sachverhalts mit ein, so kann u. U. auch ohne Verwandtschaftsverhältnis ein Nahestehen begründet werden, wenn dadurch der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der Beziehung abgebildet wird. Zu denken wäre hierbei z. B. an ein nicht verheiratetes Paar. Allerdings sind vor allem aus Objektivierungsgesichtspunkten höchste Anforderungen an die Verlässlichkeit der Informationen zu stellen. Entsprechend ist der Begriff des nahen Familienangehörigen in der Tendenz eher eng auszulegen.
Tz. 98
Nach IAS 24.9(b) steht ein Unternehmen dem berichterstattenden Unternehmen nahe, wenn
- das Unternehmen und das berichterstattende Unternehmen derselben Unternehmensgruppe angehören (members of the same group);
- eines der beiden Unternehmen ein assoziiertes (associate) oder ein Gemeinschaftsunternehmen (joint venture) des anderen Unternehmens oder eines weiteren Unternehmens derselben Unternehmensgruppe ist;
- beide Unternehmen Gemeinschaftsunternehmen desselben Dritten sind;
- eines der beiden Unternehmen ein Gemeinschaftsunternehmen eines Dritten und das andere Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen dieses Dritten ist;
- das Unternehmen eine Versorgungskasse für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (post-employment benefit plan) zugunsten der Arbeitnehmer des berichterstattenden Unternehmens oder eines diesem nahestehenden Unternehmens ist (ist das berichterstattende Unternehmen die Versorgungskasse, sind auch die Beitragszahler dieser nahestehend);
- das Unternehmen von einer dem berichterstattenden Unternehmen nahestehenden Person bzw. deren nahem Familienangehörigen beherrscht oder gemeinschaftlich geführt wird;
- eine nahestehende Person bzw. deren naher Familienangehöriger mit Beherrschung oder gemeinschaftlicher Führung über das berichterstattende Unternehmen maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen hat oder eine Schlüsselposition im Management des Unternehmens (oder eines direkten oder indirekten Mutterunternehmens des Unternehmens) bekleidet;
- das Unternehmen oder ein anderes Unternehmen aus derselben Unternehmensgruppe Dienstleistungen i. S. eines Managements in Schlüsselpositionen (key management personnel services) für das berichterstattende Unternehmen oder dessen direktes oder indirektes Mutterunternehmen erbringt...