Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Dr. Niklas Homfeldt
aa) Einführung
Tz. 123
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Verwaltungsrat, der Nominierungsausschuss und das Präsidium als gesetzliche Vertreter i. S. v. § 26 BGB, § 6 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Gremien des Vereins sind die Fachausschüsse als Rechnungslegungsgremium (IFRS-Ausschuss und HGB-Ausschuss) und der Wissenschaftsbeirat, § 6 Abs. 2 DRSC-Satzung. In die Organe und Gremien können nur "Rechnungsleger" gewählt werden, vgl. § 342 Abs. 1 Satz 2 HGB. Rechnungsleger sind gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 DRSC-Satzung "natürliche Personen, die mit entsprechender Qualifikation die Handelsbücher oder die sonstigen in § 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB bezeichneten Unterlagen für Kapitalgesellschaften oder andere Unternehmen im Anstellungsverhältnis oder freiberuflich führen bzw. erstellen", ferner natürliche Personen, die "als Wirtschaftsprüfer, Hochschullehrer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder mit vergleichbarer Qualifikation auf dem Gebiet der Rechnungslegung prüfend, beratend, lehrend, überwachend oder analysierend tätig sind", § 6 Abs. 3 Satz 2 DRSC-Satzung.
bb) Organe
bb1) Mitgliedschaft und Mitgliederversammlung
Tz. 124
Mitglied des DRSC kann gem. § 4 Abs. 1 DRSC-Satzung jede juristische Person und jede Personenvereinigung werden, die der gesetzlichen Pflicht zur Rechnungslegung unterliegt oder sich mit der Rechnungslegung befasst. Da die Mitgliederstruktur im gesamtwirtschaftlichen Interesse die unterschiedlichen Belange der an der Rechnungslegung Beteiligten repräsentieren soll, wird jedes Mitglied einem der folgenden Segmente zugeordnet: kapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "A"); nichtkapitalmarktorientierte Industrieunternehmen und Verbände (Segment "B"); Banken und Verbände (Segment "C"); Versicherungen und Verbände (Segment "D"); Wirtschaftsprüfung und Verbände (Segment "E").
Tz. 125
Die Mitglieder sind einmal im Jahr zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung in Berlin oder einer anderen deutschen Großstadt einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder seinen Stellvertreter, § 7 Abs. 1 DRSC-Satzung. Wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder von einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, § 7 Abs. 2 DRSC-Satzung.
Tz. 126
Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung erstreckt sich auf die Wahl, die Abberufung und die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Nominierungsausschusses, § 9 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitgliederversammlung ist ferner zuständig für die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, den Wirtschaftsplan, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Wahl des Abschlussprüfers sowie alle wesentlichen Geschäftsführungsmaßnahmen, § 9 Abs. 2 DRSC-Satzung. Die Mitgliederversammlung ist schließlich für Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung sowie die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens zuständig, § 9 Abs. 3 DRSC-Satzung.
bb2) Verwaltungsrat
Tz. 127
Der Verwaltungsrat (§ 10 DRSC-Satzung) hat 20 Mitglieder, die für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Mitgliederversammlung kann nur solche natürlichen Personen in den Verwaltungsrat wählen, die ihr zuvor von den Mitgliedern der Segmente vorgeschlagen worden sind, vgl. § 4 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Vorschläge eines Segmentes bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitglieder dieses Segmentes. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden nach Segmenten gewählt. Von den Personalvorschlägen des Segmentes A sind die zehn Personen gewählt, die von den Personalvorschlägen dieses Segments die meisten Stimmen der Mitgliederversammlung erhalten. Dies gilt entsprechend für die Segmente B und D mit der Maßgabe, dass jeweils die zwei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind, für die Segmente C und E mit der Maßgabe, dass die drei Personen mit den meisten Stimmen der Mitgliederversammlung gewählt sind. Die Anzahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Personalvorschläge der einzelnen Segmente beruht auf der derzeitigen Mitglieder- und Beitragsstruktur des Vereins, § 10 Abs. 3 DRSC-Satzung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig, § 10 Abs. 4 DRSC-Satzung. Mitglieder des Verwaltungsrates können nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder abberufen werden, § 10 Abs. 5 DRSC-Satzung.
Tz. 128
Der Verwaltungsrat hat unterschiedliche Zuständigkeiten: Er legt unter Berücksichtigung des gesamtwirtschaftlichen Interesses die Grundsätze und Leitlinien für die Arbeit des Vereins, insbesondere der Fachausschüsse und des Präsidiums, fest. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder, § 11 Abs. 1 DRSC-Satzung. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Verwaltungsrat ebenfalls mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder gewählt. Der Verwaltungsrat kann die Fachausschüsse beraten, ist jedoch nicht weisungsbefugt. Die Fachaussc...