Dipl.-Kfm. Klaus Eckmann, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 36
Bei der Bestimmung des Vorliegens von maßgeblichem Einfluss sind auch sog. potenzielle Stimmrechte zu berücksichtigen. Potenzielle Stimmrechte gehen insbesondere aus Aktienoptionsscheinen, Anteilskaufoptionen oder sonstigen, in ordentliche Aktien oder ähnliche stimmrechtsvermittelnde Eigenkapitalinstrumente wandelbaren Fremd- oder Eigenkapitalinstrumenten hervor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ausschließlich gegenwärtig – d. h. am Abschlussstichtag – ausübbare bzw. umwandelbare potenzielle Stimmrechte zu beachten sind. Als nicht gegenwärtig ausübbar bzw. umwandelbar gelten potenzielle Stimmrechte, sofern sie bspw. erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt oder bei Eintritt eines zukünftigen Termins oder Ereignisses ausgeübt bzw. umgewandelt werden können (IAS 28.7).
Gem. IAS 28.8 ist bei der Beurteilung der Frage nach maßgeblichem Einfluss aufgrund potenzieller Stimmrechte auch beachtlich, ob die Konditionen des Options-, Bezugs- oder Wandlungsrechts eine Ausübung nicht ganz unwahrscheinlich erscheinen lassen. Auf die finanzielle Fähigkeit oder die Absicht der Rechtsausübung kommt es demgegenüber nicht an.
Tz. 37
Für den Fall, dass ein maßgeblicher Einfluss erst aufgrund potenzieller Stimmrechte zustande kommt, erfolgt die Bestimmung des Anteils an dem assoziierten Unternehmen gem. IAS 28.12 ausschließlich auf Basis der bestehenden Beteiligungsquote. Die mögliche Ausübung bzw. Umwandlung potenzieller Stimmrechte soll demnach nicht widergespiegelt werden. Damit ist die Equity-Konsolidierung technisch lediglich auf Grundlage tatsächlicher Anteilsquoten vorzunehmen. Dies gilt gem. IAS 28.13 jedoch dann ausnahmsweise nicht, sofern mit dem potenziellen Stimmrecht substanziell bereits der Zugang zu wirtschaftlichen Erfolgen aus den optionsgegenständlichen Anteilen verknüpft ist. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn ein in Anteile wandelbares Recht – wie etwa bei atypischen stillen Beteiligungen – selbst bereits eine Teilnahme an Erträgen/Verlusten vorsieht.