Tz. 2

Der § 316 HGB regelt die Pflicht zur jährlichen Abschlussprüfung für KapGes. Der Paragraph regelt die Abschlussprüfungspflicht von Jahresabschlüssen in Abs. 1 sowie die Abschlussprüfungspflicht von Konzernabschlüssen in Abs. 2. Abs. 3 beschäftigt sich mit der Nachtragsprüfung, die immer dann zu erfolgen hat, wenn eine Änderung des Abschlusses eine erneute Prüfung erfordert. Die Abschlussprüfung umfasst den Jahres- und Konzernabschluss sowie den Konzernlagebericht und Lagebericht des Jahresabschlusses. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf alle KapGes sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a HGB, wobei jedoch größenklassenspezifische Ausnahmen bestehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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