Dipl.-Oec. Andrea Bruckner, Dr. Niklas Homfeldt
Tz. 259
Der Bestätigungsvermerk ist zwar unabhängig vom Prüfungsbericht, aber zeitgleich mit diesem zu erteilen und auf den Jahresabschluss anzubringen oder mit diesem bzw. dem Lagebericht fest zu verbinden. Damit wird verdeutlicht, dass der Vermerk nur in Verbindung mit dem geprüften Jahresabschluss und ggf. Lagebericht verwendbar ist. Nach Abs. 7 Satz 1 hat der Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
Tz. 260
Als Ortsangabe sollte die berufliche Niederlassung des Abschlussprüfers bzw. der Sitz der Niederlassung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, welche die Verantwortung für den Prüfungsauftrag hat, gewählt werden. Der Bestätigungsvermerk ist mit dem Tag zu datieren, an dem die Abschlussprüfung materiell abgeschlossen ist, z. B. auf den Tag der Schlussbesprechung mit den gesetzlichen Vertretern. Insofern kann das Datum des Testats nicht vor dem Datum des geprüften und von den gesetzlichen Vertretern unterschriebenen Abschlusses liegen. Gleichermaßen kann das Datum nicht vor dem Datum einer von den gesetzlichen Vertretern der geprüften Gesellschaft unterschriebenen Vollständigkeitserklärung liegen. Liegt zwischen dem Datum des Testats und seiner Auslieferung ein erheblicher Zeitraum, d. h. mehr als vier Wochen, so hat der Abschlussprüfer zu prüfen, ob zwischenzeitliche Ereignisse bzw. Entwicklungen das Prüfungsurteil berühren. Die Angaben zu Ort und Datum müssen mit jenen unter dem Prüfungsbericht übereinstimmen.
Tz. 261
Der Bestätigungsvermerk ist eigenhändig zu unterzeichnen, d. h. mechanische, faksimilierte, gescannte oder elektronische Unterschriften reichen nicht aus. Werden Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zum gesetzlichen Abschlussprüfer bestellt, haben diese den Vermerk zu unterzeichnen. Eine Vertretung ist unzulässig, selbst wenn es sich um Berufsträger handelt. Bei Prüfungsgesellschaften erfolgt die Unterschrift durch gesetzliche Vertreter, die zugleich Berufsträger sein müssen. Sofern also Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke erteilen, so dürfen diese nach § 32 WPO grundsätzlich nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden. Sind allerdings vereidigte Buchprüfer gesetzlich befugt, Bestätigungsvermerke zu erteilen, d. h. im Fall der mittelgroßen GmbH, dürfen auch diese unterzeichnen. Die durch das BilRUG vorgenommene Erweiterung des Abs. 7 um die Satz 3 und 4 stellt klar, dass die Unterzeichnung zumindest durch denjenigen Wirtschaftsprüfer oder denjenigen vereidigten Buchprüfer zu erfolgen hat, welcher die Abschlussprüfung für die Wirtschaftsprüfungs- bzw. Buchprüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Dies entspricht den bisherigen Gepflogenheiten in der Prüfungspraxis. Ist eine Sozietät Abschlussprüfer, sind die jeweiligen Sozien Abschlussprüfer und alle Wirtschaftsprüfer, die zum Zeitpunkt der Wahl der Sozietät als Sozien angehört haben, müssen unterzeichnen. Bei Gemeinschaftsprüfungen ist ein gemeinsam erteilter Bestätigungsvermerk von allen bestellten Abschlussprüfern zu unterzeichnen. Für den Fall, dass die Gemeinschaftsprüfer zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, d. h. mehr als ein Bestätigungs- oder Versagungsvermerk erteilt wird, sind diese jeweils vom erteilenden Gemeinschaftsprüfer zu unterzeichnen. Üblicherweise wird der Bestätigungsvermerk durch die gleichen Personen wie der Prüfungsbericht unterzeichnet, ohne dass dies zwangsläufig so sein muss.
Die Unterschrift erfolgt unter Verwendung der Berufsbezeichnung Wirtschaftsprüfer (§ 18 Abs. 1 WPO), bzw. im Fall einer mittelgroßen GmbH ggf. auch vereidigter Buchprüfer (§ 128 Abs. 2 WPO), aber ohne Angabe weiterer Berufsbezeichnungen. Lediglich ein amtlich verliehener ausländischer Prüfertitel (z. B. Certified Public Accountant) darf zusätzlich aufgeführt werden. Darüber hinaus ist oberhalb der Berufsbezeichnung der Name des Wirtschaftsprüfers in Druckschrift wiederzugeben, wobei der amtlich geführte Nachname ausreicht, es sei denn, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Bestätigungsvermerk ist nach § 48 Abs. 1 WPO mit dem Berufssiegel zu versehen.
Tz. 262
Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist nach Abs. 7 Satz 2 in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Eine gesonderte Unterschrift des in den Prüfungsbericht aufgenommenen Bestätigungsvermerks und dessen erneute Siegelung sind entbehrlich. Auch hinsichtlich der Wiedergabe von Ort, Datum und Namen wird ein Wahlrecht vermutet. Die gesetzlichen Vertreter von prüfungspflichtigen Gesellschaften haben nach § 325 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 HGB den Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über die Versagung beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Macht ein Unternehmen von Offenlegungserleichterungen nach § 326; § 327 HGB Gebrauch, so ist nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 HGB darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ...