Tz. 8

Man wird mit Fug und Recht sagen können, dass es sich bei den Offenlegungspflichten um eine Dauerbaustelle des Handelsbilanzrechts handelt. Seit der grundlegenden Reform durch das BilLiRiG 1985 und der Einführung der §§ 325329 HGB hat es eine lange Reihe von Reformmaßnahmen gegeben, von denen die wichtigsten hier genannt seien:

  • Mit dem Gesetz zur Durchführung der Elften Richtlinie von 1993[8] wurde in Umsetzung der Zweigniederlassungsrichtlinie von 1993 § 325a HGB eingefügt.
  • Durch das DM-Bilanzgesetz von 1994[9] wurde die Offenlegungspflicht für kleine Gesellschaften sowie für GmbHs beschränkt, wenn sich bei vollständiger Offenlegung der Gewinnanteil einzelner Gesellschafter ermitteln lässt.
  • Mit dem GmbH & Co. KG Richtlinie-Gesetz von 2000[10] wurde der Anwendungsbereich der §§ 325 ff. HGB durch Gleichstellung von GmbH & Co. mit Kapitalgesellschaften erweitert, indem die Kapitalgesellschaften und Co. durch § 264a HGB den Kapitalgesellschaften im Sinne von § 264 HGB gleichgestellt wurden.
  • Das Euro-Bilanzgesetz von 2001[11] führte zu einer Anpassung der Größenklassen und regelte das Sprachenregime in § 325a HGB neu. Seither können Zweigniederlassung fremdsprachliche Unterlagen der Hauptniederlassung in englischer und der Sprache am Sitz der Hauptniederlassung einreichen.
  • Durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) von 2002[12] wurde der Katalog der offenlegungspflichtigen Unterlagen um die Entsprechenserklärung gem. § 161 AktG sowie den Bericht des Aufsichtsrats zum Konzernabschluss ergänzt.
  • Das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) von 2004[13] führte in § 325 Abs. 2a und Abs. 2b sowie Abs. 5 HGB die Möglichkeit zum befreienden Einzelabschluss nach IFRS ein. Der neu eingefügte Absatz 3a stellt klar, in welcher Form die verbundene Berichterstattung des Aufsichtsrats und des Wirtschaftsprüfers in Vermerk und Prüfungsbericht zum Konzern- und Jahresabschluss zulässig ist.
  • Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) von 2006[14] wurde das Einreichungs- und Bekanntmachungsverfahren grundlegend neu geregelt. Seither wird es nicht mehr dezentral von den Handelsregistern bei den örtlichen Amtsgerichten geführt, sondern zentral beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Ferner wurde das Publizitätsverfahren für alle Größenklassen vereinheitlicht. Und schließlich wurde die Durchsetzung der Offenlegungspflichten grundlegend reformiert. Seither können Verstöße gegen die Publizitätspflicht nicht mehr lediglich auf Antrag von Privatpersonen oder von Amts verfolgt werden, sondern es findet die laufende Vollständigkeitsprüfung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers statt (vgl. § 329 Abs. 1 HGB). Neu geschaffen wurde zudem die Fristprüfung.
  • Durch das Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) von 2007[15] wurde der Bilanzeid gem. § 64 Abs. 2 Satz 3 HGB von Inlandsemittenten im Sinne von § 2 Abs. 7 WpHG für den Einzelabschluss eingeführt.
  • Hingegen führte das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) von 2009[16] lediglich zu einer Reihe redaktioneller Anpassungen.
  • Mit dem Bilanzrichtlinie Umsetzungsgesetz (BilRUG) von 2015[17] wurde in Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013 die Pflicht eingeführt, den geprüften Jahresabschluss und den Bestätigungsvermerk offenzulegen. Die Nachreichung des Prüfervermerks genügt seither nicht mehr, um die Frist zu wahren. Im Zuge der Reform erhielt § 325 HGB eine neue Struktur. Abs. 1 enthält nunmehr Vorgaben darüber, welche Unterlagen offenzulegen sind und in welcher Weise die Offenlegung zu erfolgen hat. In Abs. 1a sind Regelungen zur Offenlegungsfrist und zur Möglichkeit einer späteren Einreichung von Unterlagen enthalten. Regelungen zu Änderungen des Jahresabschlusses oder des Lageberichts enthält hingegen Absatz 1b.
[8] BGBl. 1995 I, 1282.
[9] BGBl. 1994 I, 1682.
[10] BGBl. 2000 I, 54.
[11] BGBl. 2001 I, 3414.
[12] BGBl. 2002 I, 2681.
[13] BGBl. 2004 I, 3166.
[14] BGBl. 2006 I, 2553.
[15] BGBl. 2007 I, 10.
[16] BGBl. 2009 I, 1102.
[17] BilRUG-RefE.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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