Tz. 9
Bei Handelsgesellschaften und eingetragenen Genossenschaften sind die zuständigen Organmitglieder für die Erfüllung dieser Pflicht verantwortlich, namentlich der Gesamtvorstand (§ 91 AktG), nicht hingegen nur das für Rechnungslegung zuständige Vorstandsmitglied, bei der GmbH ihr Geschäftsführer (§ 41 GmbHG), bei OHG und KG jeder persönlich haftende Gesellschafter (siehe § 245 Satz 2), auch wenn nicht er selbst, sondern nur die geschäftsführenden Gesellschafter die Bücher führen. Die Arbeitsteilung zwischen mehreren Verantwortlichen ist auch dann zulässig, wenn sie nach der internen Geschäftsverteilung nicht zuständig bleiben. Allerdings bleiben sie in diesem Fall ungeachtet der Delegation für sorgfältige Auswahl und Überwachung des zuständigen Organmitglieds verantwortlich. Auch nur tatsächliche Geschäftsführer ohne oder Geschäftsführer ohne wirksame Bestellung sind buchführungspflichtig, allerdings nicht strafrechtlich verantwortlich. Das folgt aus dem strafrechtlichen Analogieverbot. Strafrechtlich verantwortlich ist der gesetzlich zur Buchführung Verpflichtete, auch das Organmitglied, ferner der gesetzlicher Vertreter des Buchführungspflichtigen oder ein mit der Leitung des Betriebs oder der Erfüllung der Buchführungspflichten in eigener Verantwortung Beauftragte (vgl. § 14 StGB). Das betrifft etwa Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter, gleichviel, ob sie selbst Kaufleute sind.
Tz. 10
In der Insolvenz ändern sich die handels- und steuerrechtlichen Buchführungspflichten des Schuldners nicht. In Bezug auf die Insolvenzmasse hat sie nunmehr allerdings der Insolvenzverwalter zu erfüllen. Zu beachten ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahrs beginnt und dass und der Abschlussprüfer nach § 318 HGB durch das Registergericht auf Antrag des Insolvenzverwalters bestellt wird (§ 155 InsO).