Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Tz. 171
§ 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) HGB bewehrt Verstöße gegen Vorschriften über die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§ 243 Abs. 1 HGB), die Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB), die Sprache und Währungseinheit (§ 244 HGB), die Unterzeichnung (§ 245 HGB), die Vollständigkeit und das Verrechnungsverbot (§ 246 HGB), den Inhalt der Bilanz (§ 247 HGB), die Bilanzierungsverbote (§ 248 HGB), die Rückstellungen (§ 249 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB), die Rechnungsabgrenzungsposten (§ 250 Abs. 1 und 2 HGB), den Vermerk der Haftungsverhältnisse (§ 251 HGB), der Wiedergabe der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und das Erfordernis zusätzlicher Angaben im Anhang (§ 264 Abs. 1a, Abs. 2 HGB), also solche über Inhalt und Form des Jahresabschlusses, mit einem Bußgeld.
Tz. 172
§ 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) HGB betrifft Bewertungsvorschriften über Wertansätze für Vermögensgegenstände (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB), für Verbindlichkeiten und Rückstellungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB), für Rückstellungen von Altersversorgungsverpflichtungen (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB), für Vermögensgegenstände, die nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB zu verrechnen sind (§ 253 Abs. 1 Satz 4 HGB), für Vermögensgegenstände bei Kleinstbetrieben (§ 252 Abs. 1 Satz 5, 6 HGB), für die Abzinsung bei Rückstellungen mit Laufzeiten von mehr als einem Jahr (§ 253 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 HGB), die Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB), für außerplanmäßige Abschreibungen (§ 253 Abs. 3 Satz 3, 4, 5 HGB), Abschreibungen bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens (§ 253 Abs. 4 HGB), die Korrektur bei Wertansätzen (§ 253 Abs. 5 HGB), die Bildung von Bewertungseinheiten (§ 254 HGB) und für Währungsumrechnungen (§ 256a HGB).
Tz. 173
§ 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) HGB schützt Gliederungsvorschriften, namentlich die Angabe entsprechender Beträge des vorhergehenden Geschäftsjahrs in der Bilanz sowie der GuV (§ 265 Abs. 2 HGB), den Vermerk der Mitzugehörigkeit (§ 265 Abs. 3 HGB), die Gliederung und Ergänzung nach Geschäftszweigen (§ 265 Abs. 4 HGB), die Gliederung der Bilanz und Besonderheiten bei der Kapitalgesellschaft (§ 266 HGB), die Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz (§ 268 Abs. 3–7 HGB), den Ausweis des Eigenkapitals (§ 272 HGB), den Ausweis latenter Steuern (§ 274 HGB), die Gliederung der GuV (§ 275 HGB), den Ausweis einzelner Posten darin (§ 277 HGB). Im Unterschied zur Verschleierung i. S. d. § 331 HGB genügt bereits ein einfacher Verstoß.
Tz. 174
§ 334 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) HGB betrifft sonstige Angaben, und zwar Vorschriften über die Erläuterung zur Bilanz und zur GuV (§ 284 HGB) und sonstige Pflichtangaben im Anhang (§ 285 HGB). Sofern Angaben nach § 286 HGB unterlassen werden können, fehlt es an der Tatbestandsmäßigkeit.