Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Tz. 30
Taugliche Täter sind bei der AG die Mitglieder des Vorstands einschließlich der Stellvertreter (§§ 76, 94 AktG) und die des Aufsichtsrats (§ 95 AktG) ohne die noch nicht tätigen Ersatzmitglieder (§ 101 Abs. 3 AktG), bei der KGaA die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 283 AktG) und der Aufsichtsrat, bei der SE gem. § 53 Abs. 1 SEAG die Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsorgans (dualistische Organisation) bzw. die geschäftsführenden Direktoren und die Mitglieder des Verwaltungsrats (monistische Organisation). Bei der GmbH sind dies der Geschäftsführer und seine Stellvertreter (§§ 35, 44 GmbHG), u. U. auch die Mitglieder eines fakultativen Aufsichtsrates, nicht jedoch die eines Verwaltungsbeirates o. Ä. (vgl. aber § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG). Als Täter kommen auch Abwickler und Liquidatoren in Betracht (§ 265 Abs. 1 AktG, § 290 Abs. 1 AktG, § 71 Abs. 4 GmbHG). Bei der KapCo-Gesellschaft gilt § 335b HGB (vgl. Tz. 228 f.). Zum Problem des faktischen Organs vgl. Tz. 13 f., zur Möglichkeit der Teilnahme durch Angestellte, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte vgl. Tz. 16.
Tz. 31
Bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten wird der Kreis der tauglichen Täter auf die in § 340m Satz 2 HGB genannten Personen erweitert, namentlich den Geschäftsleiter gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG eines nicht in der Rechtsform der KapGes betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, den Geschäftsleiter gem. § 1 Abs. 8 Satz 1 und 2 ZAG eines Instituts i. S. d. § 340 Abs. 5 HGB, den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts i. S. d. § 340 Abs. 4 Satz 1 HGB (wegen § 2b Abs. 1 KWG allerdings ohne praktische Relevanz) und den inländischen Zweigstellengeschäftsleiter eines ausländischen Unternehmens i. S. d. § 53 Abs. 2 Nr. 1 KWG. Geschäftsleiter i. S. d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KWG und § 1 Abs. 8 Satz 1 ZAG sind solche, die kraft Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte berufen sind; bei § 1 Abs. 8 Satz 2 ZAG auch solche, die durch Vollmacht ermächtigt sind. Die Grundsätze der h. M. zum faktischen Organ (vgl. Tz. 13 f.), ohnehin kritisch zu sehen, dürften angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften ("nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag [ . . . ] berufen") nicht zur Anwendung kommen (Art. 103 Abs. 2 GG). Bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds gem. § 341m HGB gehören auch die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter bei OHG und KG, der Vorstand bei der Genossenschaft (§ 24 GenG) und beim VVaG (§ 184 VAG, bis 31.12.2016: § 29 VAG) und die gesetzlich bestimmten geschäftsführungsbefugten Repräsentanten bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Anstalten. Der Kreis wird zudem auf den Hauptbevollmächtigten (§ 68 Abs. 2 VAG, bis 31.12.2015: § 106 Abs. 3 VAG) erweitert.
Tz. 32
Bei einer im Inland tätigen englischen Ltd. sind die Direktoren (directors) als taugliche Täter anzusehen (vgl. Tz. 23 ff., dort zu Auslandsgesellschaften allgemein).