Prof. Dr. Frank Peter Schuster
Tz. 103
Tatgegenstand der dritten Variante ist der Bestätigungsvermerk, eine schriftliche Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung mit weiteren Angaben (zum Inhalt vgl. § 322 HGB). Er ist vom Abschlussprüfer zu unterzeichnen und richtet sich an die Öffentlichkeit. Erfasst werden nur der uneingeschränkte bzw. eingeschränkte Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGB), jedoch nicht der Versagungs- und der Nichterteilungsvermerk (§ 322 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 HGB). Letztere dürfen schon von Gesetzes wegen nicht als Bestätigungsvermerk bezeichnet werden (§ 322 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 HGB).
Tz. 104
Der Bestätigungsvermerk ist unrichtig, wenn er nach dem Prüfergebnis, so wie es sich für den Prüfer darstellt, nicht, nicht ohne Ergänzung oder nicht ohne Einschränkung hätte erteilt werden dürfen. Es kommt dabei nach h. M. wiederum ein subjektiv-individueller Maßstab zur Anwendung (vgl. Tz. 100). Tatbestandsmäßig ist das Erteilen eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerks, der einzuschränken oder zu versagen war oder eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks, der zu versagen war. Das Erteilen eines eingeschränkten Bestätigungsvermerks, obwohl er uneingeschränkt zu erteilen war, ist entgegen der wohl h. M. von der Tatbestandsmäßigkeit auszunehmen, um Wertungswidersprüche zur Tatbestandslosigkeit des unrichtigen Versagungs- und Nichterteilungsvermerks (vgl. Tz. 103) zu vermeiden. Fehlerhafte Formalien, etwa Angaben zu Ort und Datum, begründen keine Strafbarkeit; maßgeblich ist, dass Prüfungsergebnis und Bestätigungsvermerk übereinstimmen.