Tz. 121

Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen, ist der Jahresabschluss nach § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäfts­gang entsprechenden Zeit auf­zustellen. Entscheidend ist, welcher Zeitraum der Ver­wirk­li­chung der Bilanzierungszwecke noch entspricht. Bei einem Einzelunternehmer ohne außer­gewöhn­liche laufende Verpflichtungen und ohne Unter­halts­verpflichtungen oder einer Per­sonen­han­dels­gesellschaft mit gleichgerichteten Gesellschaf­ter­interessen und stetiger sowie risiko­armer Ge­schäfts­entwicklung kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr angemessen sein. Bei unsteter Geschäftsentwicklung, unklaren Geschäftsvorfällen oder besonderen Rechen­schafts­pflichten gegenüber Gläubigern, Unterhaltsverpflichteten oder einzelnen Gesellschafter­gruppen, kann es dagegen geboten sein, den Jah­res­abschluss innerhalb von wenigen Monaten aufzustellen.[309] Die für kleine Kapitalgesellschaften geltende Frist, kann wegen der unterschied­lichen Publi­zi­täts­pflichten nicht allgemein analog heran­gezo­gen werden.

 

Tz. 122

Bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesell­schaf­ten ist der Jahresabschluss nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen. Ausnahmsweise darf der Jahresabschluss bei kleinen Kapital­gesellschaften nach § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB noch bis zu sechs Monate nach Ablauf des Ge­schäftsjahres aufgestellt werden, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang ent­spricht. Eine Satzungsklausel, die eine generelle Frist von sechs Monaten vorsieht, ist unwirk­sam.[310] Der ordnungsmäßige Geschäftsgang kann in Krisensituationen gebieten, den Jahresabschluss in einer kürzeren Frist als drei Monaten aufzustellen. Die Verletzung der angemessenen Frist ist Tatbestandsmerkmal der §§ 283 ff. StGB.[311]

 

Tz. 123

Besondere Bestimmungen über die Aufstellungsfrist enthalten die §§ 340a, 341a HGB für Banken und Versicherungen (drei Monate), der § 336 HGB für Genossenschaften (fünf Monate) und § 5 Abs. 1 PublG für die nach § 1 PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen (drei Monate).

[309] OLG München v. 25.5.1992, 12 WF 751/92, BayObLGR 1992, 186: Üblicherweise 6 Monate.
[310] BayOLG v. 5.3.1987, NJW-RR 1987, 927, 928.
[311] Merkt, in Baumbach/Hopt, HGB, § 243 HGB Rn. 10 m.w.N.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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