Prof. Dr. Heribert Anzinger, Prof. Dr. Nadine Antonakopoulos
Tz. 121
Bei Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften, die nicht unter § 264a HGB fallen, ist der Jahresabschluss nach § 243 Abs. 3 HGB innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen. Entscheidend ist, welcher Zeitraum der Verwirklichung der Bilanzierungszwecke noch entspricht. Bei einem Einzelunternehmer ohne außergewöhnliche laufende Verpflichtungen und ohne Unterhaltsverpflichtungen oder einer Personenhandelsgesellschaft mit gleichgerichteten Gesellschafterinteressen und stetiger sowie risikoarmer Geschäftsentwicklung kann ein Zeitraum von bis zu einem Jahr angemessen sein. Bei unsteter Geschäftsentwicklung, unklaren Geschäftsvorfällen oder besonderen Rechenschaftspflichten gegenüber Gläubigern, Unterhaltsverpflichteten oder einzelnen Gesellschaftergruppen, kann es dagegen geboten sein, den Jahresabschluss innerhalb von wenigen Monaten aufzustellen. Die für kleine Kapitalgesellschaften geltende Frist, kann wegen der unterschiedlichen Publizitätspflichten nicht allgemein analog herangezogen werden.
Tz. 122
Bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften ist der Jahresabschluss nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB grundsätzlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahrs aufzustellen. Ausnahmsweise darf der Jahresabschluss bei kleinen Kapitalgesellschaften nach § 264 Abs. 2 Satz 4 HGB noch bis zu sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres aufgestellt werden, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht. Eine Satzungsklausel, die eine generelle Frist von sechs Monaten vorsieht, ist unwirksam. Der ordnungsmäßige Geschäftsgang kann in Krisensituationen gebieten, den Jahresabschluss in einer kürzeren Frist als drei Monaten aufzustellen. Die Verletzung der angemessenen Frist ist Tatbestandsmerkmal der §§ 283 ff. StGB.
Tz. 123
Besondere Bestimmungen über die Aufstellungsfrist enthalten die §§ 340a, 341a HGB für Banken und Versicherungen (drei Monate), der § 336 HGB für Genossenschaften (fünf Monate) und § 5 Abs. 1 PublG für die nach § 1 PublG rechnungslegungspflichtigen Unternehmen (drei Monate).