Tz. 59

Schulden ist der bilanzrechtliche Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen.[117] Sie sind das Fremdkapital der Gesellschaft.[118] Für sie gilt ebenfalls das Vollständigkeitsgebot, sie sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.

[117] ADS, § 246 HGB Rn. 103; Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 78; Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 246 HGB Rn. 76; Kleindiek, in: GroßKo-HGB, § 246 HGB Rn. 29.
[118] Hennrichs, in: MüKo-BilR, § 246 HGB Rn. 78.

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