Tz. 59
Schulden ist der bilanzrechtliche Oberbegriff für Verbindlichkeiten und Rückstellungen.[117] Sie sind das Fremdkapital der Gesellschaft.[118] Für sie gilt ebenfalls das Vollständigkeitsgebot, sie sind auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen