Tz. 17

Das Vollständigkeitsgebot besteht auch für die GuV. Die Art der Darstellung richtet sich nach den §§ 275, 277 HGB, die, obwohl sie grundsätzlich nur für Kapitalgesellschaften gelten, auch von Einzelkaufleuten gewählt werden darf. Buchungsvorgänge sind im Grundsatz stets in sowohl in der Bilanz als auch in der GuV vorzunehmen, wenn sie Aufwendungen oder Erträge verursachen. Daher besteht ein gewisser Gleichlauf zwischen Bilanz und GuV. Aufwendungen und Erträge aus schwebenden Geschäften dürfen daher nicht erfasst werden, ferner nicht, wenn Ansatzverbote in der Bilanz bestehen (vgl. Tz. 18).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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