Tz. 445

Entwicklungskosten fallen nicht lediglich bei technischen Prozessen an, sondern auch bei der Entwicklung von Humankapital[475] oder Konzepten. Allerdings existieren neben den allgemeinen Aktivierungsvoraussetzungen auch noch explizite Ansatzverbote (IAS 38.63) für die folgenden Vermögenswerte:

  • Marken und Warenzeichen
  • Druck- und Verlagsrechte
  • Kundenlisten und -beziehungen
  • ähnliche Werte

Zudem darf auch der selbst geschaffene gegenüber dem derivativem goodwill nicht angesetzt werden (IAS 38.48).

[475] Christian/Kern, PiR 2014, 168 (169).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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