Dr. Thilo Schülke, Steve Scheffel
Tz. 111
BEISPIEL
Ausgangsfall
Erfordert im vorgenannten Beispielsfall die Herstellung der Maschine höhere Kosten, liegt eine Teilamortisation vor. Auszugehen ist von folgenden Daten:
- Leasingbeginn: 01.01.2010
- Leasingdauer: 8 Jahre
- Leasingraten pro Jahr: 75.000 EUR
- Herstellungskosten: 550.000 EUR
- Zinssatz: 7 %
- Die gewöhnliche Nutzungsdauer beträgt für Druckmaschinen nach der AfA-Tabelle 13 Jahre
Die nachstehende Rechnung ergibt zunächst, dass es sich um eine nur teilweise Amortisation handelt:
Jahr |
Rate in EUR |
HK in EUR |
FK in EUR |
Zinssatz |
Zinsen in EUR |
31.12.2010 |
75.000 |
550.000 |
550.000 |
7 % |
38.500 |
31.12.2011 |
75.000 |
|
475.000 |
7 % |
33.250 |
31.12.2012 |
75.000 |
|
400.000 |
7 % |
28.000 |
31.12.2013 |
75.000 |
|
325.000 |
7 % |
22.750 |
31.12.2014 |
75.000 |
|
250.000 |
7 % |
17.500 |
31.12.2015 |
75.000 |
|
175.000 |
7 % |
12.250 |
31.12.2016 |
75.000 |
|
100.000 |
7 % |
7.000 |
31.12.2017 |
75.000 |
|
25.000 |
7 % |
1.750 |
Summe |
600.000 |
|
|
|
161.000 |
Die Summe der Herstellungs- und Finanzierungskosten (711.000 EUR) übersteigt die Summe der gezahlten Raten (600.000 EUR). Damit liegt nur eine teilweise Amortisation vor. Zugleich beträgt die vereinbarte Nutzungsdauer (8 Jahre) wiederum 61,5 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 13 Jahren (AfA-Wert). Risiken und Chancen liegen damit beim Leasinggeber. Er hat das Leasinggut in der Bilanz auszuweisen.
Tz. 112
Abwandlung: Put-Option
BEISPIEL
Hat der Leasinggeber im vorstehenden Beispiel eine Put-Option, kann er am Ende der Vertragslaufzeit entscheiden, ob der Leasingnehmer das Leasingobjekt erwerben muss. Unabhängig davon, in welchem Verhältnis die vereinbarte Nutzungsdauer zur gewöhnlichen Nutzungsdauer steht, ist das Leasinggut deshalb beim Leasinggeber zu bilanzieren.
Tz. 113
Abwandlung: Regelung zur Aufteilung des Restwertes
BEISPIEL
Im Ausgangsfall enthält der Vertrag eine Klausel, wonach der Leasingnehmer:
- Im Falle einer negativen Differenz zwischen der Summe der erhalten Raten sowie eines erzielten Veräußerungserlöses diese Differenz auszugleichen hat
- Im Falle einer positiven Differenz er diese Differenz in Höhe von 75 % beanspruchen kann
Im vorstehenden Beispiel ergibt sich daraus:
Erzielt der Leasinggeber bei Veräußerung nach Ende der Vertragslaufzeit weniger als die Differenz zwischen Herstellungs- und Finanzierungskosten (711.000 EUR) einerseits und den gezahlten Raten (600.000 EUR) andererseits (Differenz: 111.000 EUR), so hat der Leasingnehmer den Rest auszugleichen.
- Erzielt der Leasinggeber 80.000 EUR, so hat er gegen den Leasingnehmer eine Forderung in Höhe von 31.000 EUR.
- Erzielt der Leasinggeber 120.000 EUR, so beträgt das Delta 9.000 EUR. Davon stehen dem Leasingnehmer gem. der Restwertklausel 6.750 EUR zu.
Obwohl der Leasingnehmer hier vollständig die Restwertrisiken trägt, entfallen 25 % Restwertchancen auf den Leasinggeber. Damit ist das Leasinggut noch nicht dem Leasingnehmer wirtschaftlich zuzuordnen. Der Leasinggeber als rechtlicher Eigentümer hat das Leasinggut auszuweisen.
Tz. 114
Kilometerabrechnungsverträge beim KFR-Leasing
BEISPIEL
Restwertklauseln finden sich typischerweise auch in Kfz-Finanzierungsleasingverträgen. Der Wert des Kfz ist maßgeblich abhängig von der Laufleistung. Deshalb wird eine Laufleistung vereinbart. Wird diese überschritten, muss der Leasingnehmer eine Entschädigung für die mehr gefahrenen Kilometer zahlen. Wird die vereinbarte Laufleistung unterschritten, hat der Leasingnehmer üblicherweise einen Anspruch auf Erstattung. Dieser Anspruch besteht aber i. d. R. nicht in Höhe tatsächlichen Überzahlung, sondern nur anteilig nach Maßgabe einer Restwertklausel. Ist der Leasinggeber berechtigt, mehr als 25 % des Unterschiedsbetrages einzubehalten, behält er maßgebliche Chancen des Geschäfts. Das Leasinggut ist weiter beim ihm zu bilanzieren.