Tz. 135

Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind stets auf niedrigere Stichtagswerte abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip). Sie sind nicht dazu bestimmt, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, weshalb zum einen eine planmäßige Abschreibung nicht in Frage kommt und zum anderen der aktuelle Preis maßgeblich für den jeweiligen Wertansatz sein muss. Entsprechend formuliert das Gesetz, dass auf einen niedrigeren Börsen- oder Marktpreis oder sonstigen Marktpreis abzuschreiben ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?