Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 721
Hinsichtlich der Aktivierung von nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten verweist der Standard lediglich auf die in IAS 16.7 genannten Ansatzkriterien. Folglich sind nachträglich anfallende Kosten dann zu aktivieren, wenn durch sie dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Nutzen zufließen wird. Dies ist i. d. R. dann gegeben, wenn durch die Kosten eine Erweiterung oder eine wesentliche Verbesserung des Vermögenswerts erfolgt.
Tz. 722
Eine Erweiterung eines Vermögenswerts bedeutet eine Mehrung der Substanz des Gegenstands als solchen, mit der i. d. R. eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit einhergeht, wie z. B. der Anbau oder die Aufstockung bei einem bereits bestehenden Gebäude oder der erstmalige Einbau einer Fahrstuhlanlage in ein bereits bestehendes Gebäude. Werden dagegen nur Teile eines Vermögensgegenstandes erneuert, so stellen die hierfür anfallenden Aufwendungen Erhaltungsaufwand dar. Als Beispiele kann hier der Ersatz einer Holztreppe durch eine Betontreppe genannt werden.
Tz. 723
Eine aktivierungspflichtige wesentliche Verbesserung liegt vor allem dann vor, wenn ein vorhandener Vermögenswert als solcher so verändert wird, dass eine andere Gebrauchs- oder Verwendungsmöglichkeit vorliegt (z. B. wenn ein großer Raum in mehrere kleine Räume aufgeteilt oder ein Lagerhaus in ein Verwaltungsgebäude umgebaut wird) oder wenn der vorhandene Gegenstand so erheblich verbessert wird, dass praktisch ein neuer Gegenstand entsteht (z. B. wesentliche Erhöhung der Produktionskapazität). Maßnahmen, die lediglich dazu dienen, das ursprüngliche Nutzungspotenzial sicherzustellen (z. B. Reparatur, Auswechseln von Teilen und die dem technischen Fortschritt entsprechende übliche Modernisierung), erfüllen nicht die Kriterien für eine Aktivierung, sodass derartige Aufwendungen erfolgswirksam als Erhaltungsaufwand zu erfassen sind. Wird durch die Maßnahme die Nutzungsdauer erheblich verlängert, so liegt hierin eine wesentliche Verbesserung des Vermögenswerts.