Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 678
Erweiterung ist die Mehrung der Substanz eines Gegenstands, die nicht zur Entstehung eines weiteren, selbstständig aktivierbaren Vermögensgegenstandes führt. Sie kann auch geringfügig sein. Bloße Erhaltungsmaßnahmen genügen nicht und verursachen lediglich Erhaltungsaufwand. Dasselbe gilt für Modernisierungsmaßnahmen, die nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen (dazu sogleich). Die Rechtsprechung fordert, dass mit der Substanzmehrung zugleich auch eine Nutzungserweiterung einhergeht. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung, sondern die objektiven Auswirkungen der Maßnahmen auf den Nutzungswert an. Entscheidend ist nicht, ob von der objektiv erweiterten Nutzungsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch gemacht wird.
BEISPIEL
Werden Dachflachfenster durch Gauben ersetzt, genügt dies grds. nicht; wird dadurch allerdings zusätzlicher Wohnraum geschaffen, ist dieser Austausch ausreichend.
Tz. 679
Das IDW hat mit RS IFA 1 einen Standard veröffentlicht, der für Immobilien Kriterien aufstellt, und Beispiele nennt, wann von einer Erweiterung ausgegangen werden kann. Danach soll eine Substanzvermehrung, die zur Erweiterung des Vermögensgegenstandes führt vorliegen, bei
- Aufstockung,
- Anbau,
- sonstiger Vergrößerung der nutzbaren Fläche und
- nachträglichem Einbau neuer Bestandteile mit bisher nicht vorhandenen Funktionen.
An einer Erweiterung des Gebäudes soll es hingegen fehlen, wenn selbstständig verwertbare Anlagen errichtet werden. Das soll nach der beispielhaften Aufzählung des Standards der Fall sein bei Errichtung von
- Aufdach-Photovoltaikanlagen, die auch andere Gebäude mit Energie versorgen,
- Blockheizkraftwerken, die auch andere Gebäude mit Wärme versorgen.
Hierbei soll es sich um eigenständige Vermögensgegenstände handeln.