Dr. Thilo Schülke, Prof. Dr. Heribert Anzinger
Tz. 528
Für die Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten gelten besondere Regelungen.
An jedem Bilanzstichtag hat ein Unternehmen für jedes Finanzinstrument zu prüfen, ob objektive Hinweise (objective evidence) für eine Wertminderung vorliegen (für Hinweise auf eine objective evidence vgl. IAS 39.59). Objektive Hinweise auf eine Wertminderung für ein Finanzinstrument sind gem. IAS 39.59:
- signifikante finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten/Schuldners
- Vertragsbruch durch Ausfall oder Zahlungsverzug
- Zustimmung des Gläubigers zur Stundung von Zahlungen des Schuldners
- Insolvenz oder andere finanzielle Umstrukturierung des Schuldners wahrscheinlich
- wg. finanzieller Schwierigkeiten resultierender Wegfall eines aktiven Marktes
- beobachtbare Daten, die eine messbare Verschlechterung der Aussichten eines Segments (Marktes/Branche usw.) indizieren, dem das asset zuzurechnen ist
Tz. 529
Wird eine Wertminderung festgestellt, ist die Differenz zwischen Buchwert und fair value ergebniswirksam zu erfassen. Für die Folgebewertung von als zur Veräußerung verfügbar klassifizierten finanziellen Vermögenswerten ist jedoch zwischen
- planmäßigen Wertminderungen und
- außerplanmäßigen Wertminderungen zu unterscheiden.
Tz. 530
Eine außerplanmäßige Wertminderung liegt regelmäßig vor, wenn die o. g. objektiven Hinweise auf eine Wertminderung (impairment) vorliegen. Für Eigenkapitalinstrumente ist dabei regelmäßig das Kriterium des significant or prolonged zu bemühen. Für die Auslegung, wann sich eine Wertminderung als signifikant oder dauerhaft qualifiziert, liefert IAS 39 keine konkreten Hinweise. In der Literatur hat sich jedoch folgende Lesart etabliert:
- Significant – ist eine Wertminderung von mehr als 20 % im Vergleich zu den Anschaffungskosten.
- Prolonged – ist eine Wertminderung, die mehr als 9 Monate unterhalb der Anschaffungskosten liegt.
Zweifelsfragen ergeben sich ggf. im Mehrperiodenfall in Bezug auf die Fragestellung, ob eine einmalige GuV-wirksam erfasste Wertminderung eine GuV-wirksame Erfassung jeder weiteren Wertminderung nach sich zieht. Hierzu gilt Folgendes:
- Das Kriterium einer dauerhaften Wertminderung muss nach erfasstem impairment wiederholt erfüllt werden. Ein erneuter Kursrückgang ist nicht automatisch als dauerhaft anzusehen, sofern dieser nicht länger als 9 Monate vorliegt.
- Vergleichsmaßstab für eine signifikante Wertminderung sind die Anschaffungskosten. Erfolgt nach einer signifikanten Wertminderung ein erneutes Absinken des Buchwerts, kommt es ebenfalls zu einer GuV-wirksamen Erfassung des Korrekturbetrags. Obwohl die Wertminderung im Vergleich zum (wertgeminderten) Buchwert ggf. als nicht signifikant eingestuft werden kann, ist dieser im Vergleich zu den ursprünglichen Anschaffungskosten als signifikant einzustufen. Hierzu folgendes Beispiel:
Tz. 531
BEISPIEL
Unternehmen A erwirbt Aktien des Unternehmens B am 01.01.20X1 für 100 GE und ordnet diese der Kategorie zur Veräußerung verfügbar zu. Das Unternehmen stuft einen Kursrückgang von 20 % als signifikant und ab 9 Monaten als dauerhaft ein. Die Buchwerte entwickeln sich wie folgt:
Stichtag |
Buchwert |
01.01.20X1 |
100 |
31.12.20X1 |
110 |
31.12.20X2 |
70 |
31.12.20X3 |
60 |
Buchwerte am Bilanzstichtag
Mit Verweis auf die Regelungen in IAS 39.61 stuft Unternehmen A den fair-value-Rückgang auf 70 GE als signifikant ein, jeder weitere Wertrückgang (31.12.20X3) ist somit ebenfalls ergebniswirksam zu erfassen. Folgende Buchungen ergeben sich:
01.01.20X1 |
per |
Aktien |
100 |
an |
Geld |
100 |
31.12.20X1 |
per |
Aktien |
10 |
an |
Fair-value-Rücklage |
10 |
31.12.20X2 |
per |
Fair-value-Rücklage |
10 |
an |
|
|
|
|
Aufwand |
30 |
|
Aktien |
40 |
31.12.20X3 |
per |
Aufwand |
10 |
an |
Aktien |
10 |
Tz. 532
Für die Erfassung bei einer Umkehr der Wertminderung (Zuschreibung) ist wie folgt zu differenzieren:
- Eigenkapitalinstrumente: GuV-neutrale Zuschreibung (IAS 39.69).
- Fremdkapitalinstrumente: GuV-wirksame Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten. Bedingung ist, dass der Wertzuwachs objektiv einem Ereignis zuzurechnen ist, das nach der ergebniswirksamen Erfassung der Wertminderung eingetreten ist (IAS 39.70).