Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
a) Entstehungsgeschichte
Tz. 127
Der ursprünglich im Jahr 1995 vom IASC herausgegebene IAS 32 wurde 2003 vom IASB überarbeitet. Dabei wurden auch die im Entwurf zu SIC D34 vorgeschlagenen Regelungen zu vom Inhaber kündbaren Instrumenten oder Rechten (vgl. Tz. 168 ff.) in den Standard integriert. Weitere Änderungen im Februar 2008 führten dazu, dass für bestimmte kündbare Instrumente sowie bei Liquidation entstehende Verpflichtungen eine Eigenkapitalklassifizierung ermöglicht wurde.
Ende 2005 wurden alle Angabepflichten zu Finanzinstrumenten in IFRS 7 ausgegliedert.
Tz. 128
2009 folgten weitere Änderungen, die für bestimmte auf Fremdwährung lautende Rechte eine Eigenkapitalklassifizierung vorschreiben, Ende 2011 wurden Inkonsistenzen bei den Saldierungskriterien für finanzielle Vermögenswerte/Verbindlichkeiten bereinigt.
Zudem erfolgten verschiedentlich kleinere Folgeänderungen an IAS 32 aus der Überarbeitung anderer Standards.
b) Geltungsbereich
Tz. 129
IAS 32 ist von allen nach IFRS bilanzierenden Unternehmen auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden. Ausnahmen sind:
- nach IAS 27, IAS 28 oder IFRS 10 bilanzierte Anteile an TU, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen (mit Ausnahmen hinsichtlich der Anwendung von IFRS 9 und Derivate auf Anteile an den genannten Unternehmen),
- nach IAS 19 bilanzierte Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen,
- nach IFRS 4 bilanzierte Versicherungsverträge (mit Ausnahmen für bestimmte in Versicherungsverträge eingebettete Derivate und ggf. finanzielle Garantien),
- nach IFRS 4 bilanzierte Finanzinstrumente (ermessensabhängige Überschussbeteiligung),
- nach IFRS 2 bilanzierte Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen (mit Ausnahmen für Verträge i. S. d. IAS 32.8–.10 und eigene Anteile im Rahmen von Mitarbeiteranteilsoptions-/-kaufplänen sowie anderen anteilsbasierten Vergütungsvereinbarungen).
Eine Beschränkung auf kapitalmarktorientierte Unternehmen existiert nicht. Selbiges gilt im Hinblick auf größen-, branchen- oder rechtsformabhängige Erleichterungen.
Tz. 130
IAS 32 ist in seiner vorliegenden Form seit der ersten Berichtsperiode eines ab dem 01.01.2005 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die Ergänzungen zu kündbaren Instrumenten und bei Liquidation entstehenden Verpflichtungen sind seit der ersten Berichtsperiode eines ab dem 01.01.2009 beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die Erstanwendung weiterer Folgeänderungen zu IAS 32 wird in IAS 32.97 ff. geregelt.