Tz. 168

Das unabdingbare Kündigungsrecht mancher Rechtsformen führt dazu, dass dem Gesellschafter ein Abfindungsanspruch ggü. dem Unternehmen entsteht. Im Grundsatz erfüllen damit kündbare Instrumente (puttable instruments) die Definitionskriterien von Fremdkapital.

 

Tz. 169

Dies stellt vor allem PersGes oder Genossenschaften vor das Problem, dass deren Gesellschaftsanteile i. S. der Definition des IASB finanzielle Verbindlichkeiten (financial liabilities) darstellen und nicht als Eigenkapital auszuweisen sind. Als Folge daraus würden die genannten Gesellschaftsformen zum einen kein Eigenkapital ausweisen können. Zum anderen würde aber auch die Bewertung dieser Anteile zu fragwürdigen Ergebnissen führen, da der Abfindungsanspruch mit dem Erfolg des Unternehmens schwankt und damit eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens (aufgrund der erfolgswirksamen Berücksichtigung der Veränderung des als Verbindlichkeit auszuweisenden Rückzahlungsanspruchs) zu einer schlechteren Darstellung im Abschluss des Unternehmens führen würde.[387]

 

Tz. 170

Das IASB reagierte im Jahr 2008 auf die verstärkte Kritik an der bilanziellen Behandlung kündbarer Instrumente und überarbeitete die hierzu existierenden Regelungen. Dazu wurde jedoch nicht das Grundprinzip zur Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital angepasst. Im Grundsatz stellen kündbare Instrumente immer noch Fremdkapital dar. Vielmehr wurde IAS 32 um kasuistische Einzelfallregelungen ergänzt, die in vielen, aber nicht allen Fällen, deutschen PersGes ausnahmsweise einen Eigenkapitalausweis ermöglichen. Eine Hilfestellung erhalten nach IFRS bilanzierende deutsche PersGes dabei vom DRSC, das Anfang 2009 mit RIC 3 eine Rechnungslegungsinterpretation zu Auslegungsfragen bei der Eigenkapitalabgrenzung nach IAS 32 veröffentlichte.

[387] Im Detail dazu Bömelburg/Landgraf/Luce, PiR 2008, 143; Hennrichs, WPg 2009, 1067.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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