Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 264
Als relevanten Bewertungsmaßstab sowohl für die direkte Bewertung der zugegangenen Güter oder Dienstleistungen als auch für deren indirekte Bewertung unter Rückgriff auf die gewährte Vergütung oder die eingegangene Zahlungsverpflichtung wird in IFRS 2.10 bzw. IFRS 2.30 der beizulegende Zeitwert festgelegt. Dabei ist der Hinweis in IFRS 2.6 A zu beachten, dass IFRS 2 eine eigenständige Definition des beizulegenden Zeitwerts verwendet, die nicht in allen Aspekten mit der allgemeinen Definition des beizulegenden Zeitwerts nach IFRS 13 übereinstimmt. Weiterhin wird in IFRS 2 davon gesprochen, dass die Bewertung „unter Bezugnahme auf den beizulegenden Zeitwert erfolgt. Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der beizulegende Zeitwert zwar die Basis der Bewertung ist, die bilanzielle Bewertung aber durch die Verwendung nur der tatsächlich am Ende des Erdienungszeitraums ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente auch eine Mengenkomponente besitzt (vgl. Tz. 252). Abseits dieser Spitzfindigkeiten bedeutet die Festlegung auf den beizulegenden Zeitwert als Bewertungsmaßstab, dass eine Bewertung von Optionen zum inneren Wert, also dem bei einer sofortigen Ausübungsentscheidung realisierbaren Gewinn, grundsätzlich ausscheidet.
Tz. 265
Ist entsprechend der Regelungen zum Bewertungsobjekt der beizulegende Zeitwert gewährter Eigenkapitalinstrumente zu bestimmen, soll nach IFRS 2.16 soweit wie möglich auf Marktpreise abgestellt werden. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein börsennotiertes Unternehmen Belegschaftsaktien ausgibt. Sind Marktpreise jedoch nicht verfügbar, ist gemäß IFRS 2.17 ein allgemein anerkanntes Bewertungsmodell einzusetzen. Insbesondere bei der Bewertung von speziell zur Mitarbeitervergütung ausgestalteten Aktienoptionen muss dies als Normalfall angesehen werden. Welche Bewertungsmodelle als allgemein anerkannt gelten sollen, legt das IASB nicht explizit fest. Es werden jedoch die in jedem Fall zu berücksichtigen Parameter genannt. Nach IFRS 2.B6 sind dies der Ausübungspreis, die Optionslaufzeit, der aktuelle Marktpreis der zugrunde liegenden Aktie, dessen erwartete Volatilität, die erwartete Dividendenrendite und der risikolose Zinsfuß. Diese Parameter sind unter Berücksichtigung der Besonderheiten von vergütungshalber gewährten Aktienoptionen zu schätzen. Weiterhin sind kapitalmarktbezogene Erfolgsziele (vgl. Tz. 252) nach IFRS 2.21 in die Bewertung einzubeziehen. Andere Ausgabebedingungen sind – wie bereits ausgeführt – über die zunächst geschätzte und im Zeitablauf angepasste Anzahl der tatsächlich ausgegebenen Eigenkapitalinstrumente zu berücksichtigen. In dem im November 2014 veröffentlichten Entwurf eines Änderungsstandards stellt das IASB klar, dass diese Regelungen auch bei der Bewertung von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen mit Barausgleich zum Zeitpunkt der Gewährung und zu den Bilanzstichtagen während der Laufzeit berücksichtigt werden sollen.
Tz. 266
Von den genannten Parametern zur Berechnung des beizulegenden Zeitwerts von Aktienoptionen ist die erwartete Volatilität zumeist derjenige, der in der Praxis die größten Ermittlungsprobleme mit sich bringt. Die am Markt erwartete Volatilität kann direkt nur als implizite Volatilität aktueller Wertpapiernotierungen ermittelt werden. Weitaus häufiger wird auf eine vergangenheitsbezogene Schätzung zurückgegriffen, die jedoch die Verfügbarkeit entsprechender Kapitalmarktdaten voraussetzt. Ist ein Unternehmen selbst nicht oder erst seit Kurzem börsennotiert, können Daten von börsennotierten Vergleichsunternehmen genutzt werden. Eine solche Vergangenheitsanalyse fördert aber zumeist ein breites Spektrum möglicher Schätzwerte zu Tage, die sich in Abhängigkeit vom verwendeten Beobachtungszeitraum und dem gewählten Renditeintervall (täglich, wöchentlich, monatlich) unterscheiden können. Muss auf Vergleichsunternehmen zurückgegriffen werden, erhöht sich diese Problematik, weil bereits die Auswahl der Vergleichsunternehmen einen erheblichen Einfluss auf die gemessenen Vergangenheitswerte haben kann.
Tz. 267
Hinweise, dass der Beobachtungszeitraum möglichst der Laufzeit der Optionen entsprechen soll, sind hierbei nicht immer zielführend. Ebenso wichtig erscheint es, die Berücksichtigung singulärer Ereignisse, z. B. ein Unternehmenszusammenschluss oder eine strategische Neuausrichtungen des Geschäftsmodells, bei der Schätzung zu vermeiden. Eine gewisse Mindestlänge des Beobachtungszeitraums ist aber dennoch zu fordern, um den Einfluss kurzfristiger Schwankungen der empirisch messbaren Volatilität zu eliminieren. Ebenso ist der Beobachtungszeitraum an das gewählte Renditeintervall anzupassen. Während bei der Verwendung täglicher Renditen oft bereits relativ kurze Zeiträume von ein bis drei Jahren zu stabilen Schätzungen führen, sind bei Verwendung monatlicher Renditen längere Beobachtungszeiträume von fünf und mehr Jahren notwendig. Generell empfiehlt es sich, verschiedene Schätzungen vorzunehmen, um eine Bandbreite möglicher Werte zu er...