Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 161
IAS 32.16(b)(i) enthält eine Differenzierung für Vergütungen, die von einem Unternehmen für bereits empfangene Leistungen in eigenen Anteilen und nicht in Geld bzw. anderen Vermögenswerten gewährt werden:
- Hat das Unternehmen eine Verpflichtung zur Gewährung einer festen Anzahl von Anteilen (fixed-for-fixed) für die feste Gegenleistung, so ist eine Buchung des Geschäftsvorfalls gegen Eigenkapital vorzunehmen.
- Besteht eine Verpflichtung zur Lieferung einer variablen Anzahl von Anteilen, so ist eine Buchung des Geschäftsvorfalls gegen Fremdkapital geboten.
Tz. 162
Im Falle der variablen Aktienzahl trägt der Vertragspartner bis zur Erfüllung noch nicht das Kursrisiko, so dass er im Vergleich zu den bereits als Anteilseigner der Gesellschaft geltenden Akteuren anders gestellt ist. Der Standardsetzer nimmt in diesen Fällen Fremdkapital an, da IAS 32.21 aus dieser Perspektive den Residualcharakter der Ansprüche des Vertragspartners – durch diesen wird das Eigenkapital definiert – verneint.
Gegen diese Argumentation bestehen jedoch verschiedene Einwände. So setzt die Eigenkapitaldefinition bspw. den Schuldbegriff und seine Abgrenzung zum Eigenkapital bereits voraus. Insofern ist die Definition über den Residualanspruch zirkulär und für die Lösung der Abgrenzungsfrage untauglich.
Daneben besteht ein Widerspruch des IAS 32 zu IFRS 2. So würde gemäß den Bestimmungen des IFRS 2 ein Vergütungsschema mit variabler Anzahl nicht zu einer Buchung "Aufwand an Verbindlichkeit", sondern vielmehr zur Buchung "Aufwand an Eigenkapital" führen. Nicht abschließend geklärt ist die Frage nach der Vorrangigkeit einer der beiden Vorschriften. Vor dem Hintergrund der bestehenden Mängel besteht nach im Schrifttum vertretener Auffassung kein zwingendes Differenzierungsgebot von Vergütungs- und Einlagefällen nach variabler bzw. fester Anzahl von Aktien.