Dr. Falk Mylich, Prof. Dr. Christian Fink
Tz. 110
Auf die Beteiligung entfallen grundsätzlich die in der Vorschrift genannten Dividenden oder Gewinnanteile, wozu auch der gem. § 301 AktG abzuführende Jahresgewinn beim Gewinnabführungsvertrag zählt. Eine Vorabausschüttung im GmbH-Recht kann nach den Darlegungen zur Vorabausschüttung bzw. Abschlagszahlung unproblematisch als Beteiligungsertrag verbucht werden. Ebenso ist die Abschlagszahlung an den Mehrheitsaktionär erfasst, wenn auch ein Dividendenanspruch nach den "Tomberger"-Grundsätzen aktiviert werden könnte. Erfasst ist auch der Erlös aus einer (teilweisen) Veräußerung der Beteiligung. Ebenfalls fällt unter den Wortlaut ein Gewinn aus der Werterhöhung gem. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB, wenn die Gründe für die außerplanmäßige Abschreibung weggefallen sind.
Tz. 111
Nicht auf die Beteiligung entfallen die Zinsen für ein Gesellschafterdarlehen oder eine zusätzliche typisch stille Beteiligung. Diese sind nach den Regeln der §§ 252, 253, 255 HGB zu aktivieren und können auch bei fehlendem Zufluss nicht in die ausschüttungsgesperrte Rücklage einfließen. Das ist relevant, wenn die konkrete Zinshöhe am Abschlussstichtag noch unbekannt ist wie bei einem partiarischen Gesellschafterdarlehen oder einer typisch stillen Beteiligung. Auch Minderheitsgesellschafter haben deshalb ihren Zinsanspruch zu aktivieren; die "Tomberger"-Grundsätze zur phasengleichen Aktivierung mit ihrer Beschränkung auf Mehrheitsgesellschafter kommen hier nicht zur Anwendung. Eine Ausschüttungssperre ergibt auch deshalb keinen Sinn, weil der Zinsanspruch des Gesellschafters am Abschlussstichtag ganz sicher realisiert und nur noch der Höhe nach zu ermitteln ist.
Tz. 112
Der Wortlaut deutet an, dass ein Jahresüberschuss vorliegen muss. Das ist wenig sinnvoll, weil die Gründe für eine Ausschüttungssperre – Unsicherheit der realisierten Erträge – auch existieren, wenn die realisierten Erträge auf die Beteiligung lediglich den Jahresverlust verringert haben. Richtig wäre der Gesetzeswortlaut, wenn es heißen würde "des Jahresergebnisses". Die Vorschrift sollte durch eine korrigierende Auslegung entsprechend interpretiert werden, sodass § 272 Abs. 5 HGB unabhängig davon anwendbar ist, ob insgesamt ein Jahresgewinn oder Jahresfehlbetrag erwirtschaftet worden ist.