Tz. 15

Bis zum BilMoG bestand ein Wahlrecht zwischen Brutto- und Nettoausweis.[42] Beim Bruttoausweis waren der Nennbetrag vollständig zu passivieren und die ausstehenden Einlagen vollständig zu aktivieren mit einem Hinweis auf die eingeforderten Einlagen. Nunmehr ist mit Blick auf internationalen Kontext nur noch ein Nettoausweis zulässig.[43] Der Nennbetrag ist zwar vollständig anzusetzen, jedoch sind die nicht eingeforderten Einlagen in der Vorspalte offen abzusetzen. Das führt zu einem Ergebnis, als gäbe es ein gezeichnetes Kapital zzgl. Kapitalrücklagen nur in bislang geleisteter bzw. eingeforderter Höhe. Offensichtliche Konsequenz ist eine geringere Bilanzsumme, die ggf. zu einer anderweitigen Eingruppierung bei § 267 HGB führen kann.[44] Gravierend sind die Folgen für den Kapitalschutz.

[42] ADS, § 272 HGB Rn. 61 mit Bsp.
[43] Hüttemann/Meyer, in: GroßKo-HGB, § 272 HGB Rn. 15.
[44] Mock, in: KK-RechnR, § 272 HGB Rn. 40; Reiner, in: MüKo-HGB, § 272 HGB Rn. 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge