Aus für Steuersparmodell

Mit einer Photovoltaikanlage auf einem Hallendach lukrative Einnahmen erzielen und gleichzeitig Gebäudekosten und Mietverluste gegenrechnen, klingt nach einem schönen Steuersparmodell. Aber nicht immer spielt der Bundesfinanzhof dabei mit.

Die goldenen Zeiten der Steuersparmodelle sind vorbei. Trotzdem versuchen Steuerberater mit ihren Mandanten immer wieder nach neuen Hintertürchen, um Einkünfte vor dem Zugriff des Finanzamtes zu bewahren. Genau das versuchte auch ein Landwirt im aktuellen Streitfall. Er hatte seinen landwirtschaftlichen Betrieb an seine Ehefrau verpachtet und in den Jahren 2005 und 2007 eine Reithalle und eine Mehrzweckhalle errichten lassen, die er an seine Frau vermietete. Auf den Hallen ließ er Photovoltaikanlagen installieren, mit denen er erhebliche Erlöse aus der Einspeisung von Strom ins Netz erzielte.

Finanzamt trennt zwischen Solarstromproduktion und Vermietung
Um die Steuerlast bei diesen Einkünften zu senken, machte er Gebäudekosten und Verluste aus der Vermietung der Hallen geltend. Das akzeptierte das Finanzamt aber nicht. Bei der Prüfung, ob in beiden Bereichen eine Absicht vorlag, Einkünfte zu erzielen, beurteilte es vielmehr die Vermietung und die Energieerzeugung getrennt mit einem doppelt negativen Effekt für den Landwirt: Die Erlöse aus der Stromeinspeisung, die der Landwirt in die Überschussprognose bei der Hallenvermietung eingerechnet hatte, strich das Finanzamt. Folge: Da die Vermietung der Hallen ein dauerhaftes Verlustgeschäft war, stufte das Finanzamt diesen Bereich steuerlich als Liebhaberei ein. Verluste aus solchen Geschäften werden aber nie steuerlich anerkannt.
Auf der anderen Seite akzeptierte das Finanzamt bei Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Solaranlagen nicht die anteiligen Kosten für den Unterhalt der Hallen mit der Begründung, dass dafür kein objektiver Maßstab für die Aufteilung vorgelegen habe.

BFH stellt sich auf die Seite des Finanzamts
Mit seiner Klage gegen den Bescheid des Finanzamts fand der Landwirt sowohl beim Finanzgericht als auch beim Bundesfinanzhof kein Gehör. Letzterer wies die Revision ab (Urteil v. 17.10.2013, III R 27/12, veröffentlicht am 19.3.2014).
Die BFH-Richter bestätigten, dass die Vermietung der Hallen und der Betrieb der Photovoltaikanlagen als getrennte Geschäfte zu würdigen seien. Aus diesem Grund sei es auch nicht möglich, die Solaranlage als Gegenstand der Vermietung zu betrachten, also könnten die Einnahmen aus der Stromeinspeisung bei der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht herangezogen werden. Folge: Da die Einnahmen aus der Vermietung nicht einmal ausreichten, um die Gebäude-AfA abzudecken, müsse daher von einer steuerlich nicht relevanten Liebhaberei ausgegangen werden.
Ähnlich wie das Finanzgericht beurteilte der BFH auch den Versuch des Landwirts, bei den gewerblichen Einnahmen aus der Solarstromproduktion Kosten für den Unterhalt des Gebäudes geltend zu machen. Dafür fehle es an einem „sachgerechten Aufteilungsmaßstab“. Zum einen scheide das Verhältnis der Dachfläche zur Innenraumfläche mangels Vergleichbarkeit der Flächen aus. Zum andern sei auch das Verhältnis der Mieten als Maßstab ungeeignet. Denn anders als im Umsatzsteuerrecht sei im Ertragssteuerrecht nicht das Verhältnis der Einnahmen, sondern die jeweilige Ursache des Aufwands das entscheidende Kriterium.
Der BFH räumte zwar zum Schluss, dass das Dach sowohl als „Fundament“ für die Photovoltaikanlage wie auch als Schutz der Innenräume diene. Diese Funktionsanteile seien jedoch untrennbar miteinander verbunden und könnten nicht quantifiziert werden. Damit sei auch ein anteiliger Abzug der Gebäudekosten nicht möglich.

Praxistipp
Die Argumentation des BFH ist nicht konsequent. Denn mit der Anerkennung der Doppelfunktion des Daches hätte die Richter eigentlich beim Betrieb der Anlage den Abzug anteiliger Gebäudekosten zulassen müssen. Denn im Streitfall diente die Dachkonstruktion zwar überwiegend dem Schutz des Gebäudes, aber auch als Unterbau für die Anlage. Ein Aufteilungsschlüssel von beispielsweise zwei Drittel zu einem Drittel des entsprechenden AfA-Anteils wäre daher durch aus begründbar gewesen. Als Empfehlung bleibt deshalb nur, dass Steuerzahler beim Finanzamt rechtzeitig vorfühlen, ob derartige Steuersparmodelle zulässig sind, bevor sie sich tatsächlich darauf einlassen.