Vorsteuer aus Mietereinbauten

Praxis-Hinweis: Um steuerliche Vorteile nutzen zu können, zivilrechtliche Verträge sauber formulieren
Die Entscheidung des BFH (Urteil v. 13.11.2019, V R 5/18) führt vor Augen, wie wichtig es ist, die zivilrechtlichen Verträge sauber zu formulieren, wenn eine bestimmte steuerliche Folge gewünscht wird. Das Ziel war hier, die Vorsteuer aus den Baukosten zu ermöglichen, obwohl die Klägerin als Gemeinschaftspraxis von Ärzten ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielte. Der umsatzsteuerpflichtige Umsatz wurde dabei aus einem Zuschuss des Vermieters zu den Umbaukosten erzielt. So lag es aufgrund der Rechtsprechung des BFH nahe, dass dieser Umsatz als Eingangsumsatz in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausgangsumsatz der Weiterlieferung der Einbauten an den Vermieter stand. Hierzu war es aber wichtig, dass der Mietvertrag so ausgestaltet war, dass die Mietereinbauten unmittelbar an den Vermieter weitergeliefert wurden. Erforderlich ist hierfür, dass der Mieter bereits bei Beginn des Mietverhältnisses auf sein Wegnahmerecht bezüglich der Mietereinbauten verzichtet. Ob jeder steuerliche Berater bei seinen Gestaltungsüberlegungen hierauf geachtet hätte?
Vermieter gewährt Ärztegemeinschaftspraxis Baukostenzuschuss
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten. Diese mietete dann Räumlichkeiten für die Dauer von 15 Jahren. Für Aus- und Umbauten gewährte der Vermieter einen Baukostenzuschuss von 500 TEUR zzgl. Umsatzsteuer. Mietereinbauten sollten nach dem Vertrag in der Praxis verbleiben. Die Klägerin veranlasste die Ein- und Umbauten im eigenen Namen. In den Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraums gab die Klägerin 500 TEUR steuerpflichtigen Umsatz an und machte die durch die Umbauten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da die Umbauten nur ein Hilfsgeschäft zu den steuerfreien Umsätzen der Arztpraxis seien. Für die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nahm es eine Haftung nach § 14c UStG an. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos.
Weitergabe der Mietereinbauten ist steuerbare und -pflichtige Werklieferung
Der BFH gab der Revision der Klägerin indes statt. Entgegen der Auffassung des FG Sachsen war ein Vorsteuerabzug der Klägerin zulässig. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ein Vorsteuerabzug für Leistungen ausgeschlossen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Dies war hier indes nicht der Fall, da es sich bei der Weitergabe der Mietereinbauten um eine steuerbare und steuerpflichtige Werklieferung an den Vermieter gegen Entgelt handelt. Bei Mietereinbauten liegt eine sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht in Gestalt der Weiterlieferung an den Eigentümer vor, wenn dieser Wert und Substanz der Einbauten erlangt. Dies ist zu bejahen, wenn der Mieter schon bei Beginn des Nutzungsverhältnisses auf sein zivilrechtliches Wegnahmerecht verzichtet. Hier hat der Vermieter einen Zuschuss gewährt und die Klägerin hat im Mietvertrag auf eine Wegnahme verzichtet. Da hier ein direkter Zusammenhang zwischen der Lieferung der Einbauten und der Weiterlieferung an den Vermieter bestand, kommt es auf die Frage, ob eine Nebenleistung zu den steuerfreien Arztumsätzen besteht, nicht an.
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