Einzelheiten zu § 6b Abs. 2a EStG
Nach § 6b Absatz 2a Satz 1 EStG kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Absatz 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Reinvestition im EU/EWR-Ausland stattfindet. Das Bundesfinanzministerium klärt Fragen im Zusammenhang mit dieser Möglichkeit Die wesentlichen Inhalte des Schreibens greifen wir heute auf.
Praxis-Hinweis: Einzelfallprüfung, ob eine Reinvestition im EU/EWR-Ausland wirtschaftlich sinnvoll ist
Es ist stets anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob die Reinvestition in einem EU/EWR-Ausland wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Rechtslage ist nämlich mit einer Anwendung des § 6b EStG in reinen Inlandsfällen nicht vergleichbar. Vielmehr wird die Steuer auf Antrag „nur“ gestreckt, dies bedeutet allerdings zumindest einen Liquiditätsvorteil bei Anwendung der Bestimmung. Der Antrag auf die Anwendung der Norm ist nach dem BMF-Schreiben vom 7.3.2018 (IV C 6 – S 2139/17/10001) formlos möglich. Aus Beweisgründen erscheint allerdings allein ein schriftlicher Antrag angezeigt. Recht interessant ist die Aussage, dass ein Ausbleiben der Reinvestition nicht dazu führt, dass die Ratenzahlung aufgehoben wird und dass auch kein Nachweis einer Investitionsabsicht erforderlich ist. Wie diese Aussagen in der Praxis durch die Finanzämter umgesetzt werden, bleibt allerdings abzuwarten.
Rechtliche Grundlagen: EuGH- und BFH-Entscheidungen
Im Jahr 2015 entschied der EuGH, dass die zu diesem Zeitpunkt bestehende Rechtslage in Deutschland nicht europarechtskonform sei. Eine Reinvestition war nämlich nur im Inland zulässig. Aufgrund dieser Entscheidung hat der Gesetzgeber in § 6b Abs. 2a EStG die Möglichkeit geschaffen, eine Reinvestition auch im EU/EWR-Ausland vorzunehmen. Allerdings ist die Rechtslage nicht gleich der bei einer Investition im Inland, da die Steuer auf Antrag lediglich über einen Zeitraum von fünf Jahren gestreckt werden kann. Diese Rechtslage hat der BFH in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 (Urteil v. 22.6.2017, VI R 84/14) als europarechtskonform angesehen.
Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens
Die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Möglichkeit einer Anwendung des § 6b Abs. 2a EStG besteht auch für solche Gewinne, die vor der Verkündung des Gesetzes am 6.11.2015 entstanden sind. Der Antrag kann bis zur materiellen Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids gestellt werden.
- Bei einer einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften ist der Antrag beim Wohnsitz-Finanzamt des Antragstellers zu stellen.
- Der Antrag kann auch im Rahmen einer Betriebsveräußerung gestellt werden.
- Der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG ist formfrei möglich.
- Die Möglichkeit nach § 6b Abs. 2a EStG kommt nicht in Betracht, wenn der Gewinn nach § 6b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EStG übertragen wird oder eine Rücklagenbildung erfolgt.
- Für Altfälle aus der Zeit vor der Verkündung des Gesetzes sind gewisse Sonderbestimmungen zu beachten (vgl. Abschnitt 3).
- Die Darlegung einer Reinvestitionsabsicht ist nicht erforderlich. Die objektive Möglichkeit künftiger grenzüberschreitender Aktivitäten reicht aus.
- Eine nur teilweise oder ausbleibende Reinvestition führt nicht zu einer Aufhebung der Ratenzahlung.
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