Eine Promotion ist keine Ausbildung

Kinder mit einer Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Studium können noch bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld beanspruchen, wenn sie auf einen weiteren Ausbildungsplatz warten, sich in einer weiteren Ausbildung oder der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen befinden. Gehen sie dabei einer Erwerbstätigkeit nach, erhalten sie das Kindergeld aber nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Es handelt sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis (Ausbildungsvergütung).
- Es handelt sich um Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (450-Euro-Job).
- Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet 20 Stunden nicht.
In einem aktuellen Streitfall hatte der Sohn des Klägers nach Abschluss seines Lehramtsstudiums mit dem ersten Staatsexamen eine Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Universität angenommen. Daneben ging er einem Promotionsvorhaben nach, für das er laut Anstellungsvertrag ausreichend Zeit bekommen sollte.
Als das Landesamt für Besoldung und Versorgung davon erfuhr, hob es die Kindergeldfestsetzung auf. Dagegen klagten die Eltern mit der Begründung, dass die Tätigkeit für die Universität ein Ausbildungsdienstverhältnis mit Blick auf das Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch der Inhalt die Tätigkeiten wie die Dozententätigkeit zwingend erforderlich.
Voraussetzungen für Kindergeld nicht erfüllt
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Begründung jedoch nicht und wies die Klage ab (4 K 2950/13 Kg). Der Sohn des Klägers habe sich zwar aufgrund des Promotionsvorhabens in einer Berufsausbildung befunden, dennoch seien die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht mehr erfüllt. So habe der Sohn mit dem Staatsexamen schon eine Erstausbildung abgeschlossen. Darüber hinaus sei die Tätigkeit an der Universität mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden verbunden.
Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stelle außerdem kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender Zusammenhang zum Promotionsvorhaben bestehe. Denn es reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus, dass der Arbeitgeber die Promotion fördere und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich sei. Vielmehr müsse eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über reine Synergieeffekte hinausgehe. Die Aufgaben im Rahmen des Dienstverhältnisses dienten in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität. Der Umstand, dass der Sohn eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebe, sei daher für die Bewertung des Falls nicht relevant, da es alleine auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankomme.
Praxistipp
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Betroffene Eltern sollten bei ähnlichen Konstellationen mit dem Verweis auf die Revision beim Bundesfinanzhof Einspruch gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung einlegen.
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