Einsparung durch Kurzarbeit
Unternehmen, bei denen es infolge wirtschaftlicher Gründe (z.B. Lieferengpässe), betrieblicher Strukturveränderungen (z.B. Umstellung auf ein neues Produkt) oder unabwendbarer Ereignisse (z.B. behördlich angeordnete Quarantäne aufgrund eines Virus-Ausbruchs) zu erheblichen vorübergehenden Arbeitsausfällen kommt, können bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen. Das Einsparungspotenzial für das Unternehmen lässt sich hierbei nur schwer beziffern und bedarf regelmäßig einer Einzelfallbetrachtung.
Direkte Ersparnis durch Kurzarbeitergeld: Nettolohnkosten
Bei Anerkennung des erheblichen Arbeitsausfalls durch die Agentur für Arbeit übernimmt diese auf Antrag 60 % bzw. 67 % der Soll-Entgelt-Differenz (= Unterschiedsbetrag aus pauschaliertem Nettoentgelt zwischen Soll-Entgelt und Ist-Entgelt). Zwar ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Kurzarbeitergeld an den Arbeitnehmer vorzustrecken, er spart hier jedoch effektiv die Nettolohnkosten für die entfallenden Arbeitsstunden.
Aber Achtung: Für die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung gilt das Versicherungsverhältnis regelmäßig auch im Rahmen der Kurzarbeit als fortbestehend. Folge ist die Beitragspflicht in den Zweigen der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge bemessen sich hierbei in Höhe von 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts und sind allein durch den Arbeitgeber zu entrichten.
Beispiel: Einsparung durch Kurzarbeit
Konzertbetreiber M ist aufgrund der aktuellen Corona-Krise und daraus resultierender Zwangsschließungen gezwungen, einen Teil seiner Mitarbeiter in Kurzarbeit zu entlassen. Auch die Buchhalterin S ist betroffen. Ihre Arbeitszeit ist um 10 % zu reduzieren. Statt dem bisherigen Bruttoarbeitsentgelt von 3.000 EUR erhält sie für den laufenden Monat nur 2.700 EUR.
Bruttoarbeitsentgelt regulär (Soll-Entgelt) | 3.000 EUR |
Bruttoarbeitsentgelt nach Kürzung (Ist-Entgelt nach § 106 SGB III) | 2.700 EUR |
= Differenzbetrag | 300 EUR |
Sozialversicherungspflichtig: 80 % des Differenzbetrages (= fiktives Entgelt) | 240 EUR |
Die auf das fiktive Entgelt entfallenden SV-Beiträge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber allein.
Einsparung durch Kurzarbeit vs. erhöhte Sozialversicherungsbeiträge
Dem Einsparungspotenzial Nettolohnkosten stehen hierbei also erhöhte Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitgeber gegenüber. Effektiv verbleibt dem Arbeitgeber hierdurch bei einer Lohnersparnis im Rahmen der Kurzarbeit von ca. 10 % nach Berücksichtigung der erhöhten Sozialversicherungsbeiträge eine Gesamtersparnis von ca. 6,5 %:
Ersparnisrechner:
10 %-ige Arbeitszeitkürzung durch Kurzarbeit | 10,0 % |
allein durch Arbeitgeber zu tragende Sozialversicherungsbeiträge (ca. 35 %) | - 3,5 % |
Gesamtersparnis für den Arbeitgeber ca. | 6,5 % |
Corona-Ausnahmeregelungen: teilweise Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
Zur weitergehenden Entlastung der Unternehmen im Zuge der Corona-Epidemie wurde durch Rechtsverordnung das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ vom 13.3.2020 eingeführt. Damit besteht für Unternehmen auf Antrag befristet bis zum 31.12.2021 die Möglichkeit einer teilweisen Erstattung der von den Arbeitgebern allein getragenen Anteile an der Sozialversicherung.
Weitere Minderung der Ersparnis möglich
Auch durch die Kurzarbeit verursachte erhöhte Kosten im Bereich Personal und Lohnabrechnung sollten für die Ermittlung der Gesamtersparnis nicht unberücksichtigt bleiben. So müssen neben der Anmeldung der Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit auch die jeweiligen Anträge auf Kurzarbeitergeld gestellt werden. Sowohl für die Erstellung dieser als auch im Rahmen der Lohnabrechnungen kommt es hier zu Mehraufwand, der auch eine finanzielle Belastung für den Arbeitgeber darstellt; unabhängig davon, ob er die entsprechenden Anträge und Abrechnungen durch eigenen Mitarbeiter (Lohnkosten) oder durch externe Berater (Beratungsaufwand) erstellen lässt.
Kurzarbeit als kostengünstige Alternative zur Entlassung?
Kurzarbeit bietet Vorteile, die sich nicht sofort für den Arbeitgeber sichtbar darstellen. Hierzu gehören vor allem die Mitarbeiterbindung und Lohnkosten im Bereich der Neuakquise von Mitarbeitern.
Die Alternative zu Kurzarbeit stellt für viele Unternehmen nur die Entlassung von Mitarbeitern dar. Vernachlässigt wird hierbei oft, dass das Unternehmen hierdurch aber langfristig gut ausgebildete und eingearbeitete Mitarbeiter verliert. Ist die schwierige Phase des Unternehmens überstanden, wird oft erkannt, dass diese Kräfte fehlen und ersetzt werden müssen. Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels, ist dies nicht einfach und oft mit erhöhten Kosten für das Anwerben verbunden. Auch müssen diese Mitarbeiter erst ressourcenbindend neu eingearbeitet werden. Die hiermit verbundenen Personalkosten und Ausfallzeiten sollten nicht unterschätzt werden und regelmäßig mit in die Überlegungen einbezogen werden.
Des Weiteren sollte nicht unterschätzt werden, dass gerade das kurzfristige Freisetzen von (insbesondere langfristigen) Mitarbeitern sehr kostenintensiv sein kann. Neben zu zahlenden Abfindungen kann hier auch eine Schlecht- und Minderleistung des Arbeitnehmers aufgrund von motivations- oder krankheitsbedingten Arbeitsausfällen Ergebnis der Entlassung sein.
Fazit: Einsparung durch Kurzarbeit hängt von vielen Faktoren ab
Sind Unternehmen gezwungen, ihre Arbeitnehmer z.B. zu 100 % auf Kurzarbeit zu setzen, bedeutet dies, dass sie im Normalfall maximal 65 % Ersparnis hierdurch erreichen können. Im Zuge der Corona-Epidemie erhöht sich dies um die ebenfalls teilweise erstattbaren Sozialversicherungsbeiträge.
Der Maximalbetrag mindert sich in beiden Fällen jedoch individuell durch ggf. anfallende Zusatzkosten für den Mehraufwand und die finanzielle Belastung im Bereich der Anmeldungen, Antragsstellungen und Lohnabrechnungen für das Kurzarbeitergeld.
Als Extra für Sie: Kurzarbeitergeld kurz erklärt als Video
Das Video „Kurzarbeitergeld – kurz erklärt!“ dient v.a. dazu, Mitarbeitern und Führungskräften einfach und leicht das Thema Kurzarbeitergeld, Aufstockung durch Arbeitgeberzuschuss, Arbeitgeber-Sozialversicherungsaufstockung usw. nahe zu bringen.
Das Video „Kurzarbeitergeld Voraussetzungen“ zeigt die Punkte auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen kann. Dies ist v.a. für die Unternehmen wichtig, die erst noch Kurzarbeitergeld beantragen werden.
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