Festsetzungsverjährung bei falschem Unterzeichner

Die Steuererklärung setzt die Festsetzungsverjährungsfrist nur dann in Gang, wenn von der richtigen Person unterschrieben wurde. Ob das mit der Unterschrift des Prokuristen gewährleistet ist, damit beschäftigte sich aktuell der Bundesfinanzhof.

Das Finanzamt kann Steuerbescheide (trotz prinzipieller Anwendbarkeit einer Korrekturvorschrift) dann nicht mehr ändern, wenn für das betreffende Jahr Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit Ablauf des Jahres, in dem man die Steuererklärung abgegeben hat und dauert dann normalerweise 4 Jahre. Wurde keine Steuererklärung abgeben, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 3. Jahres nach dem betreffenden Steuerjahr, also z. B. mit Ablauf des 31.12.2010 für 2007.

Die Steuererklärung setzt die Frist nur dann in Gang, wenn sie ordnungsgemäß, d. h. von der richtigen Person, unterschrieben wurde. Die Unterschrift des Prokuristen einer GmbH hat der BFH in seinem Beschluss nicht als ausreichend angesehen. Der Prokurist hatte nur eine Gemeinschaftsprokura – „zusammen mit einem Geschäftsführer oder einem andern Prokuristen“ – inne. 

Praxistipp:

Hinzu kommt (worauf der BFH nicht näher eingegangen ist), dass ein Prokurist kein gesetzlicher Vertreter einer GmbH i. S. d. steuerlichen Verfahrensrechts ist. Die unwirksame Unterschrift hatte zur Folge, dass das Finanzamt den Steuerbescheid noch zu Ungunsten der GmbH ändern durfte. Es kann sich aber genauso bei Änderungen zu Gunsten einer GmbH (die wegen der – vermeintlich – abgelaufenen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich zu sein scheinen) lohnen, die Unterschriftensituation zu überprüfen.

 

BFH, Beschluss v. 9.7.2012, Az. I B 11/12