Geldwerten Vorteil für Dienstwagen reduzieren

Die neuen Steuerspielregeln zur Reisekostenreform 2014 bergen zahlreiche Gestaltungsspielräume. Mit einer arbeitsrechtlichen Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte kann der geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung erster Tätigkeitsstätte gezielt auf ein Minimum reduziert werden.

Dazu ein typisches Beispiel aus der Praxis: Ein Arbeitnehmer nutzt privat und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb einen Dienstwagen. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt. Der inländische Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt 40.000 Euro. Sein Arbeitgeber betreibt zwei Filialen. Filiale 1 ist 10 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt, Filiale 2 ist 50 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt.

Varianten für 2014

Der Arbeitnehmer war bisher ausschließlich in Filiale 2 tätig. Der Arbeitgeber ändert 2014 Folgendes: Variante a) nichts oder Variante b) Er ordnet arbeitsrechtlich an, dass der Arbeitnehmer zweimal im Monat in Filiale 1 an ganztägigen Besprechungen und Workshops teilnehmen muss und ordnet ihm Filiale 1 als erste Tätigkeitsstätte zu.

 

Variante a

Variante b

Erste Tätigkeitsstätte

Filiale 2 aufgrund quantitativer Zuordnungskriterien

Filiale 1 durch arbeitsrechtliche Zuordnung

Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pro Monat

600 Euro (40.000 Euro x 0,03% x 50 km)

16 Euro (40.000 Euro x 0,002% x 10 km x 2 Fahrten)

Die 0,002%-Regelung kann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen an weniger als 15 Tagen im Monat zur ersten Tätigkeitsstätte fährt (BMF, Schreiben v. 1.4.2011, Az. IV C 5 – S 2334/08/10010).
Tipp: Da das Finanzamt bei solchen Konstellationen ganz genau hinsieht, wenn es sich bei dem Arbeitnehmer um mitarbeitende Familienangehörige des Arbeitgebers oder um einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH handelt (siehe dazu Textziffer 9 im BMF, Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004), sollten aussagekräftige Aufzeichnungen geführt werden, an welchen Tagen der Arbeitnehmer in der ersten Tätigkeitsstätte tätig war und welche Aufgaben er erledigt hat.


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