Der Arbeitnehmer darf gezahlte Fahrzeugkosten als Werbungskosten abziehen

Steuerliche Berücksichtigung von selbst getragenen Benzinkosten bei Anwendung der 1%-Regelung
Der Bundesfinanzhof hat eine positive Entscheidung für alle Arbeitnehmer getroffen (BFH Urteil vom 30.11.2016 - VI R 2/15), die verschiedene Kosten des Fahrzeugbetriebs selbst zahlen. Diese sind nämlich auch bei Anwendung der 1%-Regelung vorteilsmindernd zu beachten.
Praxis-Hinweis: Kosten, die der Arbeitnehmer übernommen hat, mindern den geldwerten Vorteil
Die Entscheidung ist als zutreffend und für die betroffenen Steuerpflichtigen sehr positiv anzusehen. Auch bei der Anwendung der pauschalen Regelung einer Versteuerung des privaten Nutzungsanteils von 1% pro Monat, mindern Kosten, die der Arbeitnehmer übernommen hat, den geldwerten Vorteil. Zu beachten ist allerdings, dass der BFH ausdrücklich darauf hinweist, dass es dem Arbeitnehmer obliegt, den Nachweis der Kosten zu führen. Dies insbesondere deswegen, so der BFH, da an der Grenzlinie zwischen privater und beruflicher Sphäre stets die Gefahr besteht, dass ein Steuerpflichtiger versucht, private Aufwendungen in die steuerlich relevante Erwerbsphäre zu verlagern. Angemessene Beweisvorsorge ist deshalb – wie so oft – erforderlich, um nicht in langwierige Diskussionen mit dem Finanzamt zu geraten.
Arbeitnehmer zahlte alle Tankrechnungen
Der Kläger war ein nicht selbstständig tätiger Außendienstmitarbeiter, dem ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Sämtliche Kraftstoffkosten trug der Kläger selber, die übrigen Fahrzeugkosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil wurde mit 1% des Bruttolistenpreises lohnversteuert. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Benzinkosten als Werbungskosten geltend. Dies versagte ihm das Finanzamt. Demgegenüber gab das Finanzgericht seiner Klage statt und erkannte einen Abzug der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit an. Mit der Revision zum BFH rügte das Finanzamt die Verletzung materiellen Rechts.
BFH ließ den Werbungskostenabzug ebenfalls zu
Die Revision des Finanzamts wurde jedoch durch den BFH als unbegründet zurückgewiesen. Im Ergebnis habe das Finanzgericht zutreffend erkannt, dass die vom Kläger getragenen Benzinkosten steuerlich zu berücksichtigen seien. Nach ständiger Rechtsprechung führe zwar die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Dieser geldwerte Vorteil sei dabei nach der 1%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.
Zahle der Arbeitnehmer allerdings an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung ein Nutzungsentgelt, mindere dieses den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Hierbei mindere die Zahlung bereits die Einnahmeseite aus dem Vorteil, es sei dem Arbeitnehmer also ein geringerer Vorteil zuzuweisen, so dass eine Berücksichtigung nicht erst als Werbungskosten in Betracht komme. Im Ergebnis bleibe es aber bei den gleichen steuerlichen Folgen. Allerdings obliege es dem Arbeitnehmer, die von ihm getragenen Kosten im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.
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