Rechnungsnummer im Vorsteuervergütungsantrag
Praxis-Hinweis: Genügt Referenznummer für die Zuordnung der Rechnung im Vorsteuervergütungsantrag?
Wie schon des Öfteren in der letzten Zeit wendet sich der BFH (BFH Beschluss vom 13.02.2019 - XI R 13/17) in den Ausführungen zu dem Vorlagebeschluss gegen einen übermäßigen Formalismus im Umsatzsteuerrecht. Dies ist ohne Frage zu begrüßen, da die Voraussetzungen, die das UStG gerade für den Bereich der Erstattung und Anrechnung von Vorsteuer normiert, kein Selbstzweck sind. Sie dienen allein dazu, dass die Finanzverwaltung eine missbräuchliche Anrechnung bzw. Erstattung verhindern kann.
Leider scheinen Teile der Finanzverwaltung der Ansicht zu sein, dass es sich um Vorsteuerverhinderungsbestimmungen handelt. Dieser rechtsirrigen Auffassung tritt der BFH erfreulicherweise in einigen Entscheidungen der letzten Zeit entgegen. So auch hier – wenn anhand einer Referenznummer (statt einer Rechnungsnummer) eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Zuordnung der Rechnung möglich ist, muss diese ausreichend sein, um einen fristgerechten Antrag auf Vorsteuervergütung zu begründen. War der Antrag aber fristgerecht eingereicht, kann er erforderlichenfalls noch berichtigt werden.
Die abschließende Entscheidung, ob diese Auslegung der deutschen Rechtslage mit der europäischen Rechtsgrundlage des Umsatzsteuerrechts im Einklang steht, liegt allerdings beim EuGH. Somit bleibt abzuwarten, ob es bei der Entscheidung des BFH bleibt. Aber die erfreuliche Entscheidung des BFH ändert nichts daran, dass jeder Steuerpflichtige im Umsatzsteuerrecht höchste Sorgfalt bei der Einhaltung der Formalia an den Tag legen sollte, um langwierige und oft kostenintensive Diskussionen mit der Finanzverwaltung zu vermeiden.
Österreichische Spedition stellt in Deutschland einen Vorsteuervergütungsantrag: Eintrag Referenznummer in Beleg-Nr.-Feld
Im Sachverhalt, der dem Beschluss zugrunde lag, stellte eine in Österreich ansässige Spedition einen Vergütungsantrag auf Vorsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Einreichung erfolgte über ein von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtetes elektronisches Portal. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend machte. In der amtlichen Anlage zum Antrag war zu den Rechnungen in der Spalte "Beleg-Nr." nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer eingetragen, sondern eine jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer.
Das BZSt lehnte die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren wandte sich die Klägerin an das Finanzgericht. Dieses gab der Klage statt, ließ jedoch die Revision zum BFH zu. Diese wurde vom BZSt eingelegt.
Der BFH stellt dem EuGH die Frage: Genügt die Referenznummer?
Der BFH entschied den Fall nicht abschließend, sondern legte die zentrale Rechtsfrage dem EuGH vor. Nach der Regelung in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie muss der nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässige Steuerpflichtige einen elektronischen Erstattungsantrag einreichen und hierbei für jede Rechnung unter anderem auch Angaben zu Datum und Nummer machen.
Der Erstattungsantrag
- muss bis spätestens 30.9. des Folgejahres eingereicht werden und
- gilt nur dann als vorgelegt, wenn der Antragsteller die geforderten Angaben gemacht hat.
Der BFH vertritt in dem Vorlagebeschluss die Auffassung, die Angabe der Referenznummer ermögliche eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen. Der fristgemäß beim BZSt eingegangene Antrag sei allenfalls unrichtig, jedoch nicht unvollständig und damit nicht unwirksam. Soweit die Klägerin nach Ablauf der Antragsfrist eine Zuordnung der Referenznummern zu der jeweiligen Rechnungsnummer vorgenommen hat, handele es sich um eine unabhängig von der Antragsfrist mögliche Ergänzung der Angaben. Letztlich sei zur Klärung der Frage, ob die Angabe einer Referenznummer einer Rechnung ausreichend sei, aber der EuGH berufen.
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