Steuerneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern

Beim Urteil vom 19.9.2012 ging es um die Übertragung von Grundstücken aus dem Sonder-Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen.
Die Personengesellschaft hatte neben den Grundstücken auch Verbindlichkeiten übernommen, die aber betragsmäßig geringer als der Buchwert waren.
Der BFH beurteilt diesen Sachverhalt so:
Die Übertragung vom Sonder- in das Gesamthandsvermögen ist begrifflich keine Privatentnahme (das Grundstück ist vorher wie nachher steuerliches Betriebsvermögen).
Übertragungen zwischen Sonder- und Gesamthandsvermögen sind nur dann nicht steuerneutral i. S. d. Buchwertfortführung, wenn die Übertragung entgeltlich erfolgt.
Eine Übertragung ist nur dann entgeltlich, wenn der Kaufpreis (dazu gehören auch Verbindlichkeiten!) höher ist als der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts.
Liegt der Kaufpreis unter dem Buchwert ist die Übertragung in vollem Umfang unentgeltlich, sodass man die Buchwerte fortführen darf bzw. muss.
Die Teilentgeltlichkeit ist daher bei Übertragungen innerhalb des steuerlichen Betriebsvermögens einer Personengesellschaft passé. Ob das auch für Privatentnahmen aus einem Betriebsvermögen in ein steuerliches Privatvermögen gilt, hat der BFH offen gelassen.
Im Urteil vom 2.8.2012 ging es um die schenkweise Übertragung eines Gesellschaftsanteils an ein Kind bei gleichzeitiger Übertragung des (funktional wesentlichen) Sonder-Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen einer anderen Personengesellschaft, an der der Schenker beteiligt war. Hierzu hat der BFH entschieden:
Die Übertragung des Sonder-Betriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der anderen Gesellschaft ist steuerneutral (Buchwertfortführung), da der Schenker an dieser beteiligt war.
Die Schenkung des Gesellschaftsanteils ist auch ohne Mitübertragung des Sonder-Betriebsvermögens steuerneutral, wenn dieses (anders als bei dessen Veräußerung) zu Buchwerten in ein anderes Betriebsvermögen übergeht.
Der BFH begründet dies dogmatisch damit, dass die unentgeltliche Übertragung von Teilen eines Mitunternehmer-Anteils an einer Personengesellschaft vom Gesetzgeber ausdrücklich begünstigt ist. „Teile“ kann auch bedeuten, dass man das Gesamthandsvermögen ohne Sonder-Betriebsvermögen überträgt. Eine identische oder quotenentsprechende Mitübertragung des Sonder-Betriebsvermögens ist (bei unentgeltlichen Übertragungen) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht erforderlich
BFH, Urteil v. 19.9.2012, Az. IV R 11/12
BFH, Urteil v. 2.8.2012, Az. IV R 41/11
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