Es bleibt in der Familie
Ein Unternehmensberater, zwei Kinder, die Betriebswirtschaft studieren: Da liegt es nahe, dass Tochter und Sohn später in das elterliche Unternehmen einsteigen. So hatte sich das offenbar auch ein selbstständiger Unternehmensberater gedacht, der seinen Kindern sowohl ein Bachelor- als auch ein aufbauendes Master-Studium finanzierte. Mit beiden Kindern schloss der Vater eine Vereinbarung: Er übernahm die Studienkosten. Im Gegenzug verpflichteten sich Sohn und Tochter, nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen zu arbeiten oder aber die Ausbildungskosten zurückzuzahlen.
Studienkosten können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden
Die Ausgaben für das Studium seiner Kinder in fünfstelliger Höhe machte der Unternehmensberater in mehreren Jahren als Betriebsausgaben geltend – und scheiterte. Das Finanzgericht Münster entschied, dass private Motive für die Übernahme der Kosten überwogen hätten (Az. 4 K 2091/13 E). Ausgaben, die Steuerpflichtigen für die Ausbildung ihrer Kinder entstehen, gehören demnach grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Lebenshaltungskosten. Grund dafür ist, dass Eltern dazu verpflichtet sind, Kosten für die angemessene Vorbildung zu einem Beruf zu übernehmen.
Bei der Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen müssen „doppelmotivierte Kosten“ präzise aufgeschlüsselt werden können
An dieser gängigen Rechtsprechung hat sich nach Auffassung der Münsteraner Richter auch nichts dadurch geändert, dass der Bundesfinanzhof die Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen möglich gemacht hat. Eine solche Trennung setze voraus, dass „doppelmotivierte Kosten“ objektiv und scharf aufgeschlüsselt werden können. Greifen jedoch berufliche und private Veranlassung so stark ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, so dürfen die Kosten insgesamt nicht abgezogen werden.
Der Senat war nicht davon überzeugt, dass der Unternehmensberater die Studienkosten ausschließlich aus betrieblichen Gründen übernommen hatte. So hielt das Gericht die Argumente des Vaters für zu pauschal, es sei wichtig, geeignetes Personal frühzeitig fachlich zu fördern und langfristig an das eigene Unternehmen zu binden. Beide Kinder seien bereits gegen Ende ihrer Schulzeit geringfügig im elterlichen Betrieb tätig gewesen. „Insoweit erschließt es sich dem Senat nicht, weshalb die bloße Unterstützungstätigkeit sichere Erkenntnisse für deren frühzeitige berufliche Förderung und betriebliche Anbindung geben soll.“ Ebenso wenig sei ersichtlich, dass der Unternehmensberater zum Zeitpunkt des Studienabschlusses seiner Kinder überhaupt konkreten Personalbedarf für zwei Vollzeitstellen hatte: Der Sohn arbeitete nach seinem Masterstudium lediglich in Teilzeit zur Unterstützung im internen Controlling, die Tochter war nach Abschluss ihres Studiums gar nicht mehr im Unternehmen tätig.
Auch die Rückzahlungsvereinbarung rechtfertigte nach Einschätzung des Gerichts nicht, dass die Kosten als Betriebsausgaben eingestuft wurden. Zum einen wäre der Rückzahlungsanspruch zivilrechtlich gar nicht durchsetzbar gewesen – und zum anderen wurden die Vereinbarungen auch nicht tatsächlich umgesetzt. Denn der Sohn verpflichtete sich nach Ablauf der dreijährigen Frist erneut, mindestens drei Jahre im Unternehmen tätig zu sein oder anderenfalls die Studienkosten zurückzuzahlen. Unabhängig von einer fehlenden gesetzlichen Pflicht hätte ein fremder Arbeitnehmer dieser Vertragsklausel mit Blick auf die bereits erfüllte Verpflichtung wohl kaum zugestimmt.
Praxis-Tipp: Ausbildungsfreibetrag beantragen
Ist Ihr Kind volljährig in Berufsausbildung und lebt nicht mehr in Ihrem Haushalt, haben Sie Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag. Dieser beläuft sich auf 924 Euro im Jahr. Allerdings sind damit alle anfallenden Aufwendungen abgegolten, höhere Kosten können Sie nicht geltend machen.
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