Verbindliche Auskunft - Änderungen zum 1.1.2017

Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen beim Finanzamt geplante Vorhaben steuerlich absichern. Der Fachbegriff ist: Eine Verbindliche Auskunft einholen. Eine aktuelle Gesetzesänderung bringt zum 1.1.2017 verschiedene Änderungen.

Das Finanzamt soll für Anträge nach dem 1.1.2017 schneller entscheiden

§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO in der Fassung ab 1.1.2017 (StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679) bestimmt: Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden (Siehe zur Untätigkeit § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, und § 46 Abs. 1 Satz 1 AO).

Kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Welche Gründe sachlich eine Verzögerung hinreichend rechtfertigen, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.

Neue Regeln für verbindliche Auskunft bei mehreren Beteiligten

§ 89 Abs. 2 Satz 6 AO regelt ab 23.7.2016 (StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679), dass durch die Erweiterung der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.

Änderung des Anwendungserlasses zur AO

In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV können sich die Feststellungsbeteiligten nur einvernehmlich auf die Bindungswirkung der ihnen gemeinsam erteilten Auskunft berufen; geschieht dies nicht, entfällt die Bindungswirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten (BMF, Schreiben v. 5.9.2016, IV A 3 - S 0062/16/10001, BStBl 2016 I S.974; Tz. 3.6.1 Satz 4 AEAO zu § 89 AO; BFH, Urteil v. 17.9.2015, III R 49/13, BFH/NV 2016 S. 624).

Praxis-Tipp: Nur eine Gebühr bei mehreren Antragstellern und einheitlicher Entscheidung

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern ab dem 23.7.2016 einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an; in diesem Fall sind dann alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr (§ 89 Abs. 3 AO). In der Praxis ist dies vor allem für Organschaften relevant. Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an (BFH, Urteil v. 9.3.2016, I R 66/14, BFH/NV 2016 S. 1194).


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