Änderungen zum 1.1.2017

Das Finanzamt soll für Anträge nach dem 1.1.2017 schneller entscheiden
§ 89 Abs. 2 Satz 4 AO in der Fassung ab 1.1.2017 (StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679) bestimmt: Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden (Siehe zur Untätigkeit § 347 Abs. 1 Satz 2 AO, und § 46 Abs. 1 Satz 1 AO).
Kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Welche Gründe sachlich eine Verzögerung hinreichend rechtfertigen, ist weder dem Gesetz noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen.
Neue Regeln für verbindliche Auskunft bei mehreren Beteiligten
§ 89 Abs. 2 Satz 6 AO regelt ab 23.7.2016 (StModernG v. 18.7.2016, BGBl 2016 I S. 1679), dass durch die Erweiterung der Rechtsverordnung bestimmt werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist.
Änderung des Anwendungserlasses zur AO
In den Fällen des § 1 Abs. 2 StAuskV können sich die Feststellungsbeteiligten nur einvernehmlich auf die Bindungswirkung der ihnen gemeinsam erteilten Auskunft berufen; geschieht dies nicht, entfällt die Bindungswirkung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten (BMF, Schreiben v. 5.9.2016, IV A 3 - S 0062/16/10001, BStBl 2016 I S.974; Tz. 3.6.1 Satz 4 AEAO zu § 89 AO; BFH, Urteil v. 17.9.2015, III R 49/13, BFH/NV 2016 S. 624).
Praxis-Tipp: Nur eine Gebühr bei mehreren Antragstellern und einheitlicher Entscheidung
Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern ab dem 23.7.2016 einheitlich erteilt, fällt nur eine Gebühr an; in diesem Fall sind dann alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr (§ 89 Abs. 3 AO). In der Praxis ist dies vor allem für Organschaften relevant. Beantragen sowohl Organträger als auch Organgesellschaft einer ertragsteuerlichen Organschaft eine verbindliche Auskunft in Bezug auf den gleichen Sachverhalt, fällt bei beiden Antragstellern eine Auskunftsgebühr an (BFH, Urteil v. 9.3.2016, I R 66/14, BFH/NV 2016 S. 1194).
-
Steuerfreie Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand
5.6728
-
Welche Geschenke an Geschäftsfreunde abzugsfähig sind
4.438
-
Bauleistungen nach § 13b UStG: Beispiele
3.158
-
Verjährung von Forderungen 2024: 3-Jahresfrist im Blick behalten
3.000
-
Diese Leistungen bewirken den Wechsel der Steuerschuldnerschaft
2.606
-
Aufwendungen für eine neue Einbauküche müssen abgeschrieben werden
2.575
-
Pauschalversteuerung von Geschenken
2.472
-
Was sind keine Bauleistungen nach § 13b UStG?
2.367
-
Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei privater Nutzung des Firmenwagens
2.1686
-
Unterhalt für studierende Kinder bei der Steuer absetzen – Lebensgefährte kein Grund für Kürzung
2.121
-
Geschenk- und Tankgutscheine: Die wichtigsten Fragen und Fallen
24.04.20252
-
Reisekosten: Wie müssen die Verpflegungskosten gebucht werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten?
23.04.20254
-
DSGVO: Auskunftsanspruch an Finanzamt auch bei größerem Aufwand
22.04.2025
-
Grunderwerbsteuer: Wann sich das Finanzamt bei Zusatzleistungen meldet
16.04.2025
-
Intrastat: Meldungen machen – eine Anleitung
15.04.2025
-
Intrastat-Meldungen: Grundlagen und Erklärung
15.04.2025
-
Intrastat-Meldungen: Auskunftspflicht und Befreiung
15.04.2025
-
Anforderungen an den Inhalt einer Rechnung, Schweizer UID-Nummer und neue Steuersätze
14.04.20252
-
Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz: Grundsatz und Registrierungspflicht
08.04.2025
-
Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
08.04.2025