Pfändung einer Internet-Domain
In seinem Urteil hat der BFH klargestellt, dass eine Internet-Domain ein pfändbares Recht darstellt. Allerdings ist bei der Pfändung in einem besonderen Maß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.
Praxis-Hinweis: Internet-Domain ist pfändbar
Die Entscheidung des BFH (Urteil vom 20.6.2017, VII R 27/15) ist zwar zu Gunsten der Klägerin ausgefallen, viel gewonnen hat sie damit indes nicht. Der BFH hat nämlich abschließend festgestellt, dass die Rechte aus einem Vertrag über eine Internet-Domain gepfändet werden können, was die Klägerin in Zweifel gezogen hatte. Nur weil das Finanzgericht nicht hinreichend geprüft hatte, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zutreffend berücksichtigt worden ist, wurde die Vorinstanz aufgehoben. Festzuhalten ist aber, dass eine Internet-Domain bzw. die Rechte aus dem Vertrag über diese pfändbar sind. Allerdings dürfte, dies klingt im Urteil an, die sachgerechte Prüfung des Grundsatzes, dass der Wert und die Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes im Verhältnis zur rückständigen Steuerforderung einer besonders eingehenden Prüfung unterliegen, in der Praxis erhebliche Bedeutung haben. Der Wert vieler Internet-Domains dürfte gegen Null gehen. Dies dürfte insbesondere für viele der Steuerpflichtigen gelten, die in Kontakt mit der Vollstreckungsstelle des zuständigen Finanzamts kommen.
Sachverhalt: Klägerin erhielt Pfändungsverfügung als Drittschuldnerin
Die Klägerin betreibt eine Registrierungsstelle für Internet-Domains und nimmt hiermit im Zusammenhang stehende Aufgaben wahr. Aufgrund rückständiger Steuern und Nebenleistungen zu diesen Steuern eines Steuerpflichtigen, der einen Online-Shop betrieb, erließ das Finanzamt gegen die Klägerin als Drittschuldnerin eine Pfändungsverfügung, mit der sie den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf die Aufrechterhaltung der Registrierung der Internet-Domain sowie weitere Nebenansprüche aus dem Vertrag pfändete. Einspruch und Klage der Klägerin hatten keinen Erfolg, so dass die Klägerin die Revision zum BFH einlegte. Zu Begründung verwies sie darauf, dass sie nicht Drittschuldnerin sei. Die Pfändung der Internet-Domain sei nicht rechtmäßig gewesen.
Begründung der Entscheidung: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein
Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH die Entscheidung des FG Münster auf, entschied aber in den wesentlichen rechtlichen Aspekten nicht im Sinne der Klägerin. Das Finanzgericht habe nämlich zu Recht entschieden, dass eine Internet-Domain als eine Gesamtheit schuldrechtlicher Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle zustehen, Gegenstand einer Pfändung sein könne. Die Domain sei dabei mit der Rechtsprechung des BGH als ein Vermögensrecht zu qualifizieren. Deshalb habe das Finanzamt die Klägerin auch zutreffend als Drittschuldnerin angesehen. Auch wenn die Pfändung somit grundsätzlich möglich gewesen sei, habe sie doch in diesem Einzelfall gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Eine Pfändung müsse nämlich dann unterbleiben, wenn die Verwertung der Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lasse. Es sei aus der Pfändungsverfügung nicht ersichtlich, ob diesem Grundsatz Rechnung getragen worden sei. Insofern sei das Urteil des FG aufzuheben und die entsprechenden Feststellungen seien seitens des FG in einem erneuten Verfahren zu prüfen.
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